§ 68. Zoll= und Handelswesen im Deutschen Reich. 143
aus Anlaß der Verheiratung mit einer im Inlande wohnhaften Person
ihren Wohnsitz nach dem Inlande verlegen, gebrauchtes Erbschaftsgut.
Zollpflichtige Waren, die aus Ländern herstammen, in welchen deutsche
Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelt werden als die-
jenigen anderer Länder, können neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem
Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur
Höhe des vollen Wertes unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie
Waren können unter der gleichen Voraussetzung mit einem Zolle in
Höhe bis zur Hälfte des Wertes belegt werden.
Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, aus-
ländische Waren denselben Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften
unterworfen werden, die im Ursprungslande auf deutsche Waren An-
wendung finden.
Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats durch kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt.
Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn
er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen.
Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag seine Zustimmung
nicht erteilt (8. 8§ 10).
Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buch-
weizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehr des
Zollgebiets werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens fünf
Doppelzentner beträgt, auf Antrag des Warenführers Bescheinigungen
erteilt, die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrat
auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerte
der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der vorgenannten Waren
ohne Zollentrichtung einzuführen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem
Anspruch auf Erteilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den von
den obersten Landesfinanzbehörden zu bestimmenden Zollstellen statt
(3G. 8 11 Abs. 1).
Für Waren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatz
in das Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amt-
lichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der
gelagerten Waren uneingeschränkt und ohne Anmeldung, sowie ihre
Mischung mit inländischer Ware zulässig ist, mit der Maßgabe be-
willigt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Warenmengen, soweit sie
den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Ware nicht überschreiten,
von diesem Bestand abzuschreiben, im übrigen aber als inländische
Waren zu behandeln sind (reine Transitlager) (ZG. §11 Abs. 2).
Für Waren der vorbezeichneten Art, die teils in das Zollausland,
teils in das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür
ein dringendes Bedürfnis anzuerkennen ist, solche Lager mit der ferneren
Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager in den freien
Verkehr des Zollgebiets abgefertigten Warenmengen, soweit sie den
jeweiligen Lagerbestand an inländischer Ware nicht übersteigen, von
diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im übrigen aber als ausländische
Ware zu behandeln sind (gemischte Transitlager) (ZG. § 11 Abs. 3).