Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

144 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß (reine, wie gemischte) 
können bewilligt werden für die vorstehend nicht erwähnten Getreide- 
arten und zollpflichtigen Olfrüchte, ebenso für nicht gehobeltes Bau- 
und Nutzholz (ZG. § 11 Abs. 4 und Ziff. 2). Den Inhabern von 
Mühlen und Mälzereien werden bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse 
Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide oder Hülsen- 
früchte erteilt (8G. Ziff. 3). Den Inhabern von Olmühlen wird für die 
Ausfuhr der von ihnen hergestellten Ole eine Erleichterung dahin ge- 
währt, daß ihnen der Zoll für eine den ausgeführten Erzeugnissen 
entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten zollpflichtigen aus- 
ländischen Olfrüchte nachgelassen wird. Die zur Mühle zollamtlich 
abgefertigten ausländischen, sowie auch sonstige Olfrüchte, welche in 
die der Zollbehörde zur Lagerung der ausländischen Olfrüchte ange- 
meldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande 
nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert werden. Zuwider- 
handlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark ge- 
ahndet (ZG. Ziff. 4). 
Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine 
Frist bis zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats 
gestundet werden. 
Von der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, 
Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen, sowie für die daraus hergestellten 
Müllerei= und Mälzereierzeugnisse (ZG. § 12). 
Die Zölle werden vom Stücke oder vom Gewichte erhoben; die 
Gewichtszölle werden vom Rohgewichte erhoben, wenn der Tarif dies 
ausdrücklich vorschreibt, oder bei solchen Waren, deren Zoll nicht mehr 
als 6 M. für den Doppelzentner beträgt. Im übrigen wird den 
Gewichtszöllen das Reingewicht zugrunde gelegt (ZG. 8§ 3). 
In jedem Steuerdirektionsbezirke ist eine Behörde zu errichten, die 
auf Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft zu geben hat, zu 
welchen bestimmte Waren oder Gegenstände im deutschen Zollgebiete 
zugelassen werden (ZG. § 2). 
Mit dem Zolltarifgesetz ist gleichzeitig publiziert worden der Zoll- 
tarif. Derselbe führt in 19 Abschnitten die zollpflichtigen Waren 
einzeln in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und 
gleichzeitiger Angabe des Zollsatzes auf. 
8§ 69. Die Verbrauchsstenern. 
1. Schaumweinstener (RG. vom 9. Mai 1902, Röl. S. 155). 
Der zum Verbrauch im Inlande bestimmte Schaumwein aus Trauben- 
wein, aus Obst= oder Beerenwein (Fruchtwein) sowie alle schaumwein- 
ähnlichen Getränke, sofern nicht bereits eine Verzollung stattgefunden 
hat, unterliegen einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe 
(Schaumweinsteuer). 
Die Schaumweinsteuer beträgt: 
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Trauben= 
wein hergestellt ist, zehn Pfennig für jede Flasche; ·
	        
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