Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

218  Abschnitt  III.  Militärverhältniß.

der  Ortspolizeibehörden  ist  die  Uebernahme  von  Agemurgeschäften  für  Privat-Feuer-Versicherungsgesellschaften
  nicht  zu  gestatten,  Res.  21.  Juni  1861  (M.  Bl.  S.  141).

Die  Uebernahme  von  Versicherungs-Agenturen,  welcher  Art  es  sei,  ist
Kreis-Sekretären  nicht  zu  gestatten,  Res.  26.  Juli  1852  (M.  Bl.  S.  160);  vergl.
auch  Res.  26.  Juni  1872  (M.  Bl.  S.  272),  wonach  Beamten,  denen  durch  Ges.
8.  Mai  1837  und  K.  O.  30.  Mai  1841  eine  polizeiliche  Kontrolle  in  Bezug  auf
das  Versicherungswesen  anvertraut  ist,  die  Uebernahme  einer  Agentur  im  Interesse
  einer  öffentlichen  oder  Privatversicherungs-Anstalt  innerhalb  ihres  Amtsbezirks
nicht  gestattet  werden  soll;  desgl.  nicht  die  Uebernahme  von  Stempeldistributionen,
Res.  18.  Sept.  1841  (M.  Bl.  S.  301);  desgl.  nicht  die  Rendantur  der  Kreis-Kommunal-Kasse,
  Res.  26.  März  1860  (M.  Bl.  S.  55).  Letzteres  Verbot  gilt
auch  für  die  Privatbeamten  der  Laudräthe,  Res.  30.  Nov.  1860.  In  Zukunft  darf
bei  denjenigen  Landrathsämtern,  bei  welchen  dem  Kreis-Sekretär  ein  aus  Staatsfonds
  remunerirter  Büreau-  Hülfsarbeiter  zur  Seite  gestellt  ist,  weder  von  diesem  noch
von  dem  Kreissekretir  eine  Nebenbeschäftigung  übernommen  werden,  Res.  29.  Ang.
1891  (M.  Bl.  S.  165).

Bürgermeister  sind  in  der  Regel  nicht  als  Agenten  von  Versicherungsgesellschaften
zu  konzessioniren,  Res.  29.  Juni  1554  (M.  Bl.  S.  145).

Der  Debit  von  Kalendern  und  das  Subskribentensammeln  dafür  ist  den  Beamten
nicht  zu  gestatten,  Res.  20.  Jan.  1853  (M.  Bl.  S.  74).

Den  Stener=  und  Gemeinde-Empfängern  darf  kein  Handel  als  Nebengeschäft  gestattet
  werden,  Res.  29.  Febr.  1840  (M.  Bl.  S.  114).

Res.  19.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  158),  betr.  das  Musikmachen  von  Beamten  in
öffentlichen  Lokalen.

Ges.  10.  Juni  1874  (G.  S.  S.  244):

§.  1.  Unmittelbare  Staatsbeamte  dürfen  ohne  Genehmigung  des  vorgesetzten
  Ressortministers  nicht  Mitglieder  des  Vorstandes,  Aufsichts-  oder
Verwaltungsrathes  von  Aktien-,  Kommandit-=  oder  Bergwerks-Gesellschaften
  sein,  und  nicht  in  Comités  zur  Gründung  solcher  Gesellschaften  eintreten.

Eine  solche  Mitgliedschaft  ist  gänzlich  verboten,  wenn  dieselbe  mittelbar  oder  unmittelbar
  mit  einer  Remuneration  oder  mit  einem  anderen  Vermögensvortheile  verbunden
  ist.  Jedoch  können  die  vor  Publikation  dieses  Gesetzes  bereits  ertheilten  Genehmigungen,
  sofern  sich  aus  der  Benutzung  derselben  keine  Unzuträglichkeiten  ergeben
haben,  bis  zum  1.  Januar  1876  in  Kraft  belassen  werden.

§.  2.  Solchen  unmittelbaren  Staatsbeamten,  welche  aus  der  Staatskasse  eine
fortlaufende  Besoldung  oder  Remnneration  nicht  beziehen,  oder  welche  nach  der  Natur
ihres  Amtes  neben  dieser  Besoldung  noch  auf  einen  andern  Erwerb  hingewiesen  sind
(Medizinalbeamte  u.  s.  w.),  kann  die  Genehmigung,  auch  wenn  mit  der  Mitgliedschaft
ein  Vermögensvortheil  verknüpft  ist,  ertheilt  werden,  sofern  die  Uebernahme  der  letzteren
nach  dem  Ermessen  des  vorgesetzten  Ressortministers  mit  dem  Interesse  des  Staatsdienstes
  vereinbar  erscheint.

§.  3.  Die  ertheilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

§.  4.  Auf  Rechtsanwälte,  Advokatanwälte  und  Notarien,  sowie  auf  einstweilen  in
den  Ruhestand  versetzte  Beamte  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

20.  Militärverhältnisse  der  Beamten.

Reichs-Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  45)  §8.  65,  66,
in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1880  (R.  G.  Bl.  S.  106).

#§.  65.  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte,  sowie  Angestellte  der  Eisenbahnen,
  welche  der  Reserve  oder  der  Landwehr  angehören,  dürfen  für  den  Fall  einer
Mobilmachung  oder  nothwendigen  Verstärkung  des  Heeres  hinter  den  ältesten  Jahrgang
  der  Landwehr  zurückgestellt  werden,  wenn  ihre  Stellen,  selbst  vorübergehend,
nicht  offen  gelassen  werden  können  und  eine  geeignete  Vertretung  nicht  zu  ermöglichen  ist.