146 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
a) Der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte
Branntwein unterliegt einer Verbrauchsabgabe und zu diesem
Zwecke der steuerlichen Kontrolle.
Die Verbrauchsabgabe beträgt von dem Gesamtkontingente
0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols. Gesamtkontingent ist
die festgesetzte Jahresmenge des inländischen, verbrauchsabgabepflichtigen
Branntweins. Die Gesamtjahresmenge, von welcher der niedrigere
Abgabesatz zu entrichten ist (das Gesamtkontingent), sowie der Betrag
des niedrigeren Abgabesatzes sollen alle fünf Jahre einer Revisio
unterliegen. ·
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus
der steuerlichen Kontrolle in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung
der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher den Branntwein zur freien
Verfügung erhält.
Von der Verbrauchsabgabe befreit ist der Branntwein in folgenden
Fällen, in denen er auch für die Kontingentierung außer Ansatz bleibt:
aa) Branntwein, welcher ausgeführt wird,
bb) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung
oder zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungszwecken verwendet
und zu diesem Zwecke denaturiert wird,
cc) nach Ermächtigung des Bundesrates Branntwein, der in öffent-
lichen Kranken-, Entbindungs= und ähnlichen Anstalten oder in öffent-
lichen wissenschaftlichen Anstalten verwendet wird.
8) Die Erhebung der Maischbottichsteuer, Fabrikations=
steuer — erhoben nach dem Rauminhalte der Maischbottiche —
erfolgt nur noch in landwirtschaftlichen Brennereien.
Alslandwirtschaftliche Brennereien gelten diejenigen während
des ganzen Betriebsjahres ausschließlich Getreide oder Kartoffeln ver-
arbeitenden Brennereien, bei deren Betriebe die sämtlichen Rückstände
in einer oder mehreren den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei
gehörenden oder von denselben betriebenen Wirtschaften verfüttert
werden, und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigentümern
oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben bewirt-
schafteten Grund und Boden verwendet wird.
Die Maischbottichsteuer wird für jedes Hektoliter des Rauminhaltes
der Maischbottiche und für jede Einmaischung berechnet.
In den Materialbrennereien wird als Fabrikationssteuer die
Branntweinmaterialsteuer erhoben.
Als Materialbrennereien gelten diejenigen Brennereien, die
während des ganzen Betriebsjahres lediglich nicht mehlige Stoffe mit
Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft verarbeiten. Die
Branntweinmaterialsteuer wird vom Hektoliter erhoben und ist je nach
dem Material verschieden hoch. Als Material kommen in Betracht:
Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber, Kernobst, Beeren-
früchte aller Art, Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und
Gaumrteln aller Art, Trauben oder Obstwein, flüssige Weinhefe und
teinobst.