Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

146 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
a) Der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte 
Branntwein unterliegt einer Verbrauchsabgabe und zu diesem 
Zwecke der steuerlichen Kontrolle. 
Die Verbrauchsabgabe beträgt von dem Gesamtkontingente 
0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols. Gesamtkontingent ist 
die festgesetzte Jahresmenge des inländischen, verbrauchsabgabepflichtigen 
Branntweins. Die Gesamtjahresmenge, von welcher der niedrigere 
Abgabesatz zu entrichten ist (das Gesamtkontingent), sowie der Betrag 
des niedrigeren Abgabesatzes sollen alle fünf Jahre einer Revisio 
unterliegen. · 
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus 
der steuerlichen Kontrolle in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung 
der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher den Branntwein zur freien 
Verfügung erhält. 
Von der Verbrauchsabgabe befreit ist der Branntwein in folgenden 
Fällen, in denen er auch für die Kontingentierung außer Ansatz bleibt: 
aa) Branntwein, welcher ausgeführt wird, 
bb) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung 
oder zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuchtungszwecken verwendet 
und zu diesem Zwecke denaturiert wird, 
cc) nach Ermächtigung des Bundesrates Branntwein, der in öffent- 
lichen Kranken-, Entbindungs= und ähnlichen Anstalten oder in öffent- 
lichen wissenschaftlichen Anstalten verwendet wird. 
8) Die Erhebung der Maischbottichsteuer, Fabrikations= 
steuer — erhoben nach dem Rauminhalte der Maischbottiche — 
erfolgt nur noch in landwirtschaftlichen Brennereien. 
Alslandwirtschaftliche Brennereien gelten diejenigen während 
des ganzen Betriebsjahres ausschließlich Getreide oder Kartoffeln ver- 
arbeitenden Brennereien, bei deren Betriebe die sämtlichen Rückstände 
in einer oder mehreren den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei 
gehörenden oder von denselben betriebenen Wirtschaften verfüttert 
werden, und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigentümern 
oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben bewirt- 
schafteten Grund und Boden verwendet wird. 
Die Maischbottichsteuer wird für jedes Hektoliter des Rauminhaltes 
der Maischbottiche und für jede Einmaischung berechnet. 
In den Materialbrennereien wird als Fabrikationssteuer die 
Branntweinmaterialsteuer erhoben. 
Als Materialbrennereien gelten diejenigen Brennereien, die 
während des ganzen Betriebsjahres lediglich nicht mehlige Stoffe mit 
Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft verarbeiten. Die 
Branntweinmaterialsteuer wird vom Hektoliter erhoben und ist je nach 
dem Material verschieden hoch. Als Material kommen in Betracht: 
Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber, Kernobst, Beeren- 
früchte aller Art, Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und 
Gaumrteln aller Art, Trauben oder Obstwein, flüssige Weinhefe und 
teinobst. 
 
	        
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