Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 69. Die Verbrauchssteuern. 147 
In den gewerblichen Brennereien, d. h. in allen nicht landwirt- 
schaftlichen und Nicht-Materialbrennereien, wird die Maischbottichsteuer 
und die Branntweinmaterialsteuer nicht mehr erhoben. Von dem in 
gewerblichen Brennereien hergestellten Branntwein wird, soweit er der 
Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher 
0,20 Mk. für das Liter reinen Alkohols beträgt. 
Statt der Maischbottich= und Materialsteuer kann auf Antrag des 
Verpflichteten ein Zuschlag zur Verbrauchsabgabe erhoben werden. 
7) Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen 
Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 200 Hektoliter reinen 
Alkohols erzeugen, von der mehr erzeugten Alkoholmenge ein besonderer 
Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (Brennsteuer) erhoben. 
Nach dem neuen Zolltarif wird von Branntwein aller Art ein- 
schließlich des Weingeistes, Arrak, Rum, Kognak und versetzte Brannt- 
weine, Mischungen von Weingeist mit Ather und Lösungen von Ather 
in Weingeist: 
  
Pos. 178 in Fässern: ein Zollsatz 
LikkerU vooon 240 Mark 
anderer Branntwein.. „ 160 „ 
Pos. 179 in anderen Behältnissen „ 240 „ 
erhoben. 
3. Branstener (RG. vom 31. Mai 1872 RGBl. S. 153). 
Die Brausteuer wird vom Rohmaterial nach dem Gewichte erhoben 
und zwar je nach Art des Stoffes verschieden. Sie beträgt von Malz 
und Reis 2, von Stärke 3 und von Zucker, Sirup und anderen Malz- 
ersatzmitteln 4 Mk. für jede 50 kg. Die Steuer kann aber auch 
auf einen Abfindungsbetrag festgestellt werden (Fixation). Die Steuer 
ist von dem Brauer vor Beginn der Einmaischung zu erlegen. Rück- 
erstattung der Steuer erfolgt bei Ausfuhr des Bieres, während die 
Einfuhr ausländischen Bieres mit Zoll, des süddeutschen Bieres mit 
einer Übergangsabgabe belegt ist. Das Brausteuergesetz gilt nur für 
die Staaten nördlich des Mains einschließlich Südhessens, welche eine 
eigene Brausteuergemeinschaft bilden, und für welche die Brau- 
steuer als Reichssteuer vereinnahmt wird. In Bayern, Württemberg, 
gSaen und den Reichslanden wird die Biersteuer als Landessteuer 
erhoben. 
Die Bereitung von Bier als Haustrunk ohne besondere Brau- 
anlagen ist von der Brausteuer frei, wenn die Bereitung lediglich zum 
eigenen Bedarf im Haushalte von mehr als 10 Personen (über 
14 Jahre) geschieht. 
Nach dem neuen Zolltarif wird unter Pos. 186 von Bier aller 
Art, Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen 
ein Zollsatz von 6 Mk. erhoben. 
4. Zuckerstener. 
Die vom Zucker erhobene Steuer war ursprünglich Rohstoffsteuer, 
an deren Stelle später eine doppelte Besteuerung trat, indem eine 
Materialsteuer und Verbrauchsabgabe erhoben wurde. Für die jetzige 
Besteuerungsform des Zuckers ist maßgebend das Zuckersteuergesetz vom 
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