§ 69. Die Verbrauchssteuern. 147
In den gewerblichen Brennereien, d. h. in allen nicht landwirt-
schaftlichen und Nicht-Materialbrennereien, wird die Maischbottichsteuer
und die Branntweinmaterialsteuer nicht mehr erhoben. Von dem in
gewerblichen Brennereien hergestellten Branntwein wird, soweit er der
Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser erhoben, welcher
0,20 Mk. für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Statt der Maischbottich= und Materialsteuer kann auf Antrag des
Verpflichteten ein Zuschlag zur Verbrauchsabgabe erhoben werden.
7) Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen
Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 200 Hektoliter reinen
Alkohols erzeugen, von der mehr erzeugten Alkoholmenge ein besonderer
Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (Brennsteuer) erhoben.
Nach dem neuen Zolltarif wird von Branntwein aller Art ein-
schließlich des Weingeistes, Arrak, Rum, Kognak und versetzte Brannt-
weine, Mischungen von Weingeist mit Ather und Lösungen von Ather
in Weingeist:
Pos. 178 in Fässern: ein Zollsatz
LikkerU vooon 240 Mark
anderer Branntwein.. „ 160 „
Pos. 179 in anderen Behältnissen „ 240 „
erhoben.
3. Branstener (RG. vom 31. Mai 1872 RGBl. S. 153).
Die Brausteuer wird vom Rohmaterial nach dem Gewichte erhoben
und zwar je nach Art des Stoffes verschieden. Sie beträgt von Malz
und Reis 2, von Stärke 3 und von Zucker, Sirup und anderen Malz-
ersatzmitteln 4 Mk. für jede 50 kg. Die Steuer kann aber auch
auf einen Abfindungsbetrag festgestellt werden (Fixation). Die Steuer
ist von dem Brauer vor Beginn der Einmaischung zu erlegen. Rück-
erstattung der Steuer erfolgt bei Ausfuhr des Bieres, während die
Einfuhr ausländischen Bieres mit Zoll, des süddeutschen Bieres mit
einer Übergangsabgabe belegt ist. Das Brausteuergesetz gilt nur für
die Staaten nördlich des Mains einschließlich Südhessens, welche eine
eigene Brausteuergemeinschaft bilden, und für welche die Brau-
steuer als Reichssteuer vereinnahmt wird. In Bayern, Württemberg,
gSaen und den Reichslanden wird die Biersteuer als Landessteuer
erhoben.
Die Bereitung von Bier als Haustrunk ohne besondere Brau-
anlagen ist von der Brausteuer frei, wenn die Bereitung lediglich zum
eigenen Bedarf im Haushalte von mehr als 10 Personen (über
14 Jahre) geschieht.
Nach dem neuen Zolltarif wird unter Pos. 186 von Bier aller
Art, Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen
ein Zollsatz von 6 Mk. erhoben.
4. Zuckerstener.
Die vom Zucker erhobene Steuer war ursprünglich Rohstoffsteuer,
an deren Stelle später eine doppelte Besteuerung trat, indem eine
Materialsteuer und Verbrauchsabgabe erhoben wurde. Für die jetzige
Besteuerungsform des Zuckers ist maßgebend das Zuckersteuergesetz vom
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