Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

148 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
27. Mai 1896 (REl. S. 117), ergänzt durch RG. vom 6. Januar 
1903 (REl. S. 1), nach dessen Art. 1 der zweite und dritte Teil 
(§8 68—79) aufgehoben sind. 
Darnach unterliegt der inländische Rübenzucker einer Verbrauchs- 
abgabe (Zuckersteuer) von 14 Mk. für 100 kg Nettogewicht. Die 
Steuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrolle 
in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist der Inhaber der- 
jenigen Zuckerfabrik verpflichtet, aus welcher der Zucker in den freien 
Verkehr tritt. Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne 
Rücksicht auf die Rechte dritter. 
Zucker, welcher unter Steuerkontrolle ausgeführt wird, ist von der 
Erhebung der Zuckersteuer befreit. Nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats kann im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren 
Herstellung inländischer Rübenzucker verwendet worden ist, oder im Falle 
der Niederlegung solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die 
Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge unerhoben bleiben oder 
im entrichteten Betrage vergütet werden und inländischer Rübenzucker 
zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als 
Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen werden, nachdem er zuvor 
zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht (denaturiert) worden ist. 
Für Zucker, welcher zur Ausfuhr bestimmt ist, sind steuerfreie 
Niederlagen zugelassen. 
Die Zuckerfabriken unterliegen im Steuerinteresse einer ständigen 
Kontrolle und Überwachung. 
Die Defraudation der Zuckersteuer ist unter Strafe gestellt. 
Der Eingangszoll ist auf 45 Mk. für je 100 kg erhöht. Nach 
dem neuen Zolltarif (Pos. 176, 177) beträgt der Zoll nur 40 M., 
nur für Milchzucker 80 Mk. 
5. Tabakstener. (RG. vom 16. Juli 1879, REl. S. 245, abge- 
ändert unter dem 5. April 1885, REl. S. 83.) 
Ein Eingangszoll !1) wird erhoben von Tabaksblättern, unbearbeiteten 
und Stengeln, Tabaksaucen, ferner fabriziertem Tabak, also Zigarren, 
Zigaretten und anderem Tabak. 
Der innerhalb des Zollgebietes erzeugte Tabak unterliegt der 
Besteuerung nach Maßgabe des Gewichtes des Tabaks in fermen- 
tiertem oder in getrocknetem fabrikationsreifem Zustande; jedoch tritt 
für Tabakspflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächen- 
inhalt eine Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraumes ein. 
Steuerpflichtig ist der Tabakproduzent bezw. bei Gewichtsversteuerung 
der erste Käufer unter solidarischer Haftung des Produzenten. 
Nach dem neuen Zolltarif wird unter Pos. 29 von Tabakblättern, 
unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder über Rauch getrocknet, 
auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen für 1 Doppelzentner Roh- 
gewicht ein Zoll von 85 Mk. und unter Pos. 220 bezüglich der Tabak- 
fabrikate von Tabakblättern, bearbeitet, Abfällen von bearbeiteten 
  
1) Derselbe beträgt für 100 kg bei Rohtabak 85 M., bei Zigarren und Zigaretten 
270 M., bei anderweitig verarbeitetem Tabak 180 M.
	        
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