Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

150 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
) kaufmännische Anweisungen jeder Art auf Geldauszahlungen; 
d) Akkreditive; 
e) Zahlungsaufträge. 
Die Stempelabgabe beträgt bis 1000 Mk. o,10 Mk. für je 200 Mk., 
für jedes weitere Tausend 0,50 Mk. Die Entrichtung geschieht durch 
Verwendung von Stempelmarken oder gestempelten Blanketten und 
muß erfolgen, ehe die steuerpflichtige inländische Urkunde vom Aus- 
steller, die ausländische vom ersten inländischen Inhaber aus den 
Händen gegeben wird. Für Entrichtung dieser Abgabe haften sämtliche 
am Umlaufe der Urkunde beteiligten Personen als Gesamtschuldner. 
Befreit von der Abgabe sind: 
a) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen und daselbst 
zahlbaren Wechsel; 
b) die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande 
und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem 
Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller 
direkt in das Ausland remittiert werden; 
c) die nicht zum Umlaufe bestimmten von mehreren Exemplaren 
desselben Wechsels (Prima, Sekunda, Tertia), sowie ein lediglich zur 
Einholung des Akzeptes bestimmtes Exemplar, wenn die Rückseite des- 
selben zur weiteren Benutzung unbrauchbar gemacht wird; 
d) Scheks, wenn sie ohne Akzept bleiben; 
e) Akkreditive für eine bestimmte Person; 
1)Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht 
zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt. 
Die Strafe für Stempelhinterziehungen besteht im 50 fachen Betrage 
des Stempels. Verjährung tritt in 5 Jahren ein. 
2. Börsenstener. Diese Steuer wird geregelt in dem Reichsstempel- 
gesetz, in neuer Fassung bekannt gemacht am 14. Juni 1900 (RGBl. 
S. 275), dazu Ausf.-Best. vom 21. Juni 1900, ZBl. S. 335. 
Nach dem dem Gesetz beigefügten Tarif sind zu versteuern: 
I. Aktien, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen, und zwar 
Aktien mit 2 (ausländische mit 2½) vom Hundert des Wertes, Kuxe 
mit 1,50 Mk. und für Einzahlungen nach dem 1. Juli 1900 noch 
1 v. H. des Wertes. Die für den Handelsverkehr bestimmten Renten- 
und Schuldverschreibungen sind mit 6 vom Dausend besteuert; 
inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher 
Genehmigung ausgegebene Renten= und Schuldverschreibungen der 
Kommunalverbände und Kommunen, Grundbesitzkörperschaften, Grund- 
besitz- und Hypothekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften zahlen 
nur 2 vom Tausend. Gänzlich befreit sind Renten= und Schuld- 
verschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten und die auf Grund 
des Reichsges. vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaber= 
papiere mit Prämien. 
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte (Ziff. 4 des Tarifs), 
wenn es sich um Wertpapiere oder ausländisches Geld handelt, mit 
310 vom Tausend, über Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften 
  
 
	        
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