Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuern). 151 
oder die darüber ausgestellten Urkunden mit 1 vom Tausend, über 
sonstige Wertpapiere der zu 1 aufgeführten Art mit 9/10 vom Tausend, 
über Mengen von Waren, für welche an der Börse, deren Usancen 
für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise bezw. wo der Termin- 
handel untersagt ist (cf. § 50 des Börsenges. vom 22. Juni 1896 
RGBl. S. 157), Preise für Zeitgeschäfte notiert werden, mit ½/10 
vom Tausend. 
Befreit sind: Kontantgeschäfte d. h. Geschäfte über ausländische 
Banknoten, ausländisches Papiergeld und Geldsorten, sowie ungemünztes 
Gold oder Silber, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegen- 
standes seitens des Verpflichteten am Tage des Geschäftsabschlusses zu 
erfüllen sind; ferner sind befreit die Ausreichung der von den Pfand- 
briefinstituten und Hypothekenbanken ausgegebenen, auf den Inhaber 
lautenden Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta an den kredit- 
nehmenden Grundbesitzer, ferner Geschäfte über im Inlande von einem 
der Vertragschließenden erzeugte oder hergestellte Waren. 
Über die steuerpflichtigen Geschäfte muß der Abgabepflichtige am 
Tage des Geschäftsschlusses eine Schlußnote in doppelter Ausfertigung 
auf einem vorher gestempelten oder mit Stempelmarken zu versehenden 
Formulare ausstellen; spätestens am dritten Tage hat der Aussteller 
die eine Hälfte, — falls er nur Vermittler war, auch die andere — 
abzusenden. Die Schlußnote muß den Namen und den Wohnort des 
Vermittlers und des Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen 
des Geschäfts, insbesondere den Preis, sowie die Zeit der Lieferung 
ergeben. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. 
Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numeriert von denjenigen 
Anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig abgabepflichtige Kauf- 
und sonstige Anschaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, fünf Jahre 
lang, von anderen Personen ein Jahr lang aufzubewahren. 
III. Lose öffentlicher Lotterien sowie Ausweise über Spieleinlagen 
bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld= oder anderen 
Gewinnen und zwar inländische 20 v. H., ausländische 25 v. H. 
Befreit sind Lose, deren Gesamtpreis 100 Mk. und bei Ausspielungen 
zu ausschließlichen mildtätigen Zwecken mit einem Gesamtwert von 
höchstens 25000 Mk. 
Nach 8§ 23 des Reichsstempelgesetzes stehen den Spieleinlagen die 
Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffent- 
lichen Veranstaltungen gleich. Wer im Inlande solche Wetteinsätze 
entgegennimmt, ist verpflichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen. 
In Ergänzung hierzu ist noch in § 4 des Reichsges. betreffend die 
Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen vom 4. Juli 1905, 
R#GBl. S. 595, die Bestimmung getroffen, daß die von den Wettein- 
sätzen zu erhebende Reichsstempelabgabe bei Pferderennen auch dann 
zu entrichten ist, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine 
zum Wetten zugelassen werden. Nach 8§ 5 des zit. Ges. wird die 
Hälfte des Ertrags der Reichsstempelabgabe von Wetteinsätzen bei
	        
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