Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

152 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Pferderennen im Reichshaushalte für Zwecke der Pferdezucht bereit 
gestellt und zur Verwendung für diese Zwecke an die Regierungen der 
Einzelstaaten nach dem Verhältnis eingezahlt, nach welchem diese Ab- 
gaben in ihrem Gebiet aufgebracht sind. 
IV. Schiffsfrachturkunden, Konofsemente und Frachtbriefe im Schiffs- 
verkehr zwischen In= und Ausland, sofern sie im Inlande hergestellt 
oder hier vorgelegt bezw. ausgehändigt werden, mit 1 Mk. 
Bei Verkehr in der Nord= und Ostsee, dem Kanal oder der norwegischen 
Küste ermäßigt sich die Steuer auf 0,10 Mk. 
3. Spielkartenstener. (RG. vom 3. Juli 1878 RGl. S. 133.) 
Sie ist eine Verbrauchssteuer in Stempelform. Sie beträgt 0,30 Mk. 
und bei mehr als 36 Blättern 0,50 Mk. für das Spiel. Der Handel 
mit Spielkarten ist frei, darf aber im Umherziehen nicht betrieben 
werden. Die Steuer ist zu entrichten, sobald die Karten aus dem 
Auslande eingeführt oder in inländischen Fabriken hergestellt werden. 
Letztere unterliegen deshalb der steuerlichen Kontrolle und Aussicht. 
Ungestempelte Karten unterliegen der Einziehung. Nach dem neuen 
Zolltarif unterliegen nach Pos. 661 Spielkarten von jeder Gestalt und 
Größe neben der inneren Abgabe einem Zollsatz von 60 Mk. 
8 71. Das Reichsbudgetrecht.) 
I. Nach Art. 69 der Reichsverfassung müssen alle Einnahmen und 
Ausgaben des Reichs für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichs- 
haushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etats- 
jahres durch ein Gesetz festgestellt. 
Aus vorstehendem folgt: 
1. Daß die Feststellung des Reichsbudgets durch Gesetz erfolgt 
und daher der Zustimmung des Bundesrats und des Reichstages 
bedarf. Das hier fragliche Gesetz enthält zwar keine Rechtsregeln, 
sondern nur einen Wirtschaftsplan und eine Richtschnur für 
die Einnahmen und Ausgaben in einem bestimmten Zeitraum. Es 
liegt daher ein Gesetz im formellen Sinne vor. 
Es ergeht in der Regel ein Gesetz betreffend die Feststellung des 
Haushaltsetats, welches die allgemeinen Normen enthält, und dem der 
eigentliche Etat als Anlage beigefügt wird. 
2. Daß die Feststellung des Etats jedes Jahr vor Beginn des 
Geschäftsjahres zu geschehen hat. Das Etatsjahr für den Reichshaus- 
halt beginnt vom 1. April 1877 ab mit dem 1. April und schließt 
mit dem 31. März jedes Jahres. Dies ist erst durch das Gesetz, 
betreffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt, vom 29. Februar 
1876 (RGBl. S. 121) bestimmt worden. Früher fiel der Beginn 
des Etatsjahres mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen. 
1) Das Wort „Budget“ stammt von dem altfranzösischen bouchette-pochette 
(Lederbeutel) her. Die Engländer überkamen das Wort von den Normannen und 
machten daraus Budget.
	        
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