§ 72. Eisenbahnwesen. 159
Beförderung von Neisegepäc (IV), Beförderung von Expreßgut (V), Be-
förderung von Leichen (Vl), Beförderung von lebenden Tieren (VI.),
Beförderung von Gütern (VIII). Die beigegebenen Anlagen enthalten:
A. Leichenpaß. B. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung
zugelassene Gegenstände. C. Frachtbrief. D. Eilfrachtbrief. E. Besondere
Erklärung über die Verpackung des Gutes. F. Allgemeine Erklärung
über die Verpackung des Gutes. G. Nachträgliche Anweisung.
Die Rechtsgültigkeit der von dem Bundesrat erlassenen Eisen-
bahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 ist besonders von Laband
Bd. 3 S. 111, Haenel Bd. 1 S. 656 bestritten worden, weil die
Verkehrsordnung in § 454 HGB.#) zum integrierenden Bestandteil
dieses privatrechtlichen Gesetzes erklärt worden sei, und es daher nicht
zulässig erscheine, eine solche Ordnung durch eine neue (1899), lediglich
auf einem Bundesratsbeschlusse beruhende, zu verändern. Die letzt-
gedachte Ansicht wird man schon aus dem Grunde nicht für stichhaltig
erachten können (vgl. Preuß. Verw. Bl. Bd. 22 S. 188), weil nach
der Denkschrift zum Entwurf des HGB. der Verkehrsordnung die
Bedeutung einer „eigentlichen Rechtsverordnung“ beigelegt worden
und damit die Zuständigkeit des Bundesrats zur Neuordnung dieser
Materie Geben ist (Vgl. auch Reincke, Verf., Bem. zu § 45 RV. zu
2 S. 225).
Auch die Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizei-
beamten und Lokomotivführern sind einheitlich reichsgesetzlich geregelt
worden anfänglich durch die Bestimmungen vom 12. Juni 1878, welche
ersetzt worden sind durch die Bestimmungen über die Befähigung
von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892 (RGl.
S. 723), abgeändert durch die Bek. vom 13. Juli 1897 (RGBl.
S. 601), vom 23. Mai 1898 (RGBl. S. 353). Die Bestimmungen
enthalten allgemeine Erfordernisse für sämtliche Beamte, besondere
Erfordernisse und Schlußbestimmungen.
An die Stelle der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen unter-
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 ist getreten die Bahn-
ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom
5. Juli 1892 (RGl. S. 764), abgeändert durch die Bek. vom
24. März 1897 (Röl. S. 166), vom 23. Mai 1898 (RG l.
S. 355). Die Bahnordnung regelt in 9 Abschnitten Zustand (I),
Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel (11), Einrichtungen
und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes (III), Signal=
wesen (IV), Bestimmungen für das Publikum (V), Bahnpolizeibeamte
(V.), Aussichtsbehörden (VII), Übergangsbestimmungen (VIII), Schluß-
bestimmungen .
Das Verhältnis der Eisenbahnen zur Post ist reichsrechtlich geregelt
durch das Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1876
(RGBl. S. 318), das auf alle Staatsbahnen und die neu zu
1) § 454 HGB. bestimmt: „Auf das Frachtgeschäft der dem öffentlichen Güter-
verkehr dienenden Eisenbahnen finden die Vorschriften des vorigen Abschnitts inso-
weit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt oder in der Eisenbahnverkehrs-
ordnung ein anderes bestimmt ist.“