Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 78. Post= und Telegraphenwesen. 161 
Abänderungsgesetz vom 20. Dez. 1899 (REBl. S. 715); Ges. über 
das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reiches, vom 28. 
Oktober 1871 (RGBl. S. 358), zuletzt abgeändert am 20. Dez. 
1899 (RGl. S. 715); Ges. betr. die Portofreiheiten 
im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 (BGl. 
S. 141). Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 
(Zentralblatt S. 53); Weltpostvertrag (Convention postale 
universelle) vom 15. Juni 1897 (Rl. 1898 S. 1079) nebst 
den beigefügten fünf Übereinkommen. 
b) Quellen des Telegraphen= und Fernsprechwesens. 
Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 
1892 (Ral. S. 467); Telegraphenwegegesetz vom 18. Dez. 
1899 (RGBl. S. 705); hierzu Ausführungsbestimmungen 
zum Telegraphenwegegesetze vom 26. Januar 1900 (RGBl. S. 7); 
Verordn., betreffend die gebühren freie Beförderung von Telegrammen 
vom 2. Juni 1877 (RGBl. S. 524). Telegraphenordnung 
für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897. (Zentralbl. S. 163), 
ergänzt 18. August 1901 (3B. S. 318); Internationaler Telegraphen= 
vertrag vom 22. Juli 1875 und 28. Juli 1879, revidiert 21. Juni. 
1890. Fernsprechgebührenordnung vom 20. Dez. 1899 (RGl. 
S. 711. 
2. Postbetrieb. Postrecht. Die Reichspost ist eine einheitliche 
Reichsverkehrsanstalt, jedoch sind bestehen geblieben die preußische und 
württembergische Post für den inneren Verkehr dieser Bundesstaaten 
und für deren unmittelbaren Verkehr mit den nicht zum Reich gehörigen 
Nachbarstaaten. Die Geschäfte der Reichspost sind nicht Handelsgeschäfte, 
denn weder ist der Postbetrieb als Gewerbebetrieb noch das Reich als 
Kaufmann anzusehen. Auf die Geschäfte der Post finden demzufolge 
weder die Vorschriften des BGB. noch des HGB. Anwendung. Vsgl. 
jetzt auch die positive Regelung dieser früher streitigen Frage durch 
die §§ 452, 663 HGB.)) 
In erster Linie kommen für die Geschäfte der Post zur Anwendung 
das besondere Postrecht, bestehend aus den Postgesetzen, die für das 
ganze Reich Geltung haben, und ferner die als Lex contractus vom 
Reichskanzler erlassenen Postordnungen für den inneren Verkehr mit 
  
S. 42 und Bd. 8 S. 40; v. Sendel S. 283; Zorn Bd. 2 S. 242; Haenel Bd. 1 
S. 409; Eheberg S. 101; Arndt S. 226; Dambach, Gesetz über das Postwesen. 
5. Aufl. 1892; Meili, Haftpflicht der Postanstalten (1877); Jaffe, Briefbeförderungs- 
vertrag 1897; Mittelstein, Beiträge zum Postrecht (1891). Literatur zum Tele- 
graphenrecht. Schott bei Endemann, Handbuch des deutsch. Handels-, See= und 
Wechselrechts (81) Bd. 3 S. 584; Ludewig, Die Telegraphie (1872); Meili, Tele- 
graphenrecht 2. Aufl. 1873; Ders. Telephonrecht (85); Laband, Staatsr. Bd. 2 
Esne Ludewig in Goldschmidts Zeitschr. f. d. ges. Handelsrecht Bd. 35 S. 14 
899. 
1) § 452 HGB. lautet: Auf die Beförderung von Gutern durch die Postver- 
waltungen des Reichs und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts 
keine Anwendung. Die bezeichneten Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute 
im Sinne dieses Gesetzbuchs. § 663 HG#B. besagt: Auf die Beförderung von 
Gütern zur See durch die Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten 
finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 11
	        
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