§ 78. Post= und Telegraphenwesen. 161
Abänderungsgesetz vom 20. Dez. 1899 (REBl. S. 715); Ges. über
das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reiches, vom 28.
Oktober 1871 (RGBl. S. 358), zuletzt abgeändert am 20. Dez.
1899 (RGl. S. 715); Ges. betr. die Portofreiheiten
im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 (BGl.
S. 141). Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900
(Zentralblatt S. 53); Weltpostvertrag (Convention postale
universelle) vom 15. Juni 1897 (Rl. 1898 S. 1079) nebst
den beigefügten fünf Übereinkommen.
b) Quellen des Telegraphen= und Fernsprechwesens.
Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April
1892 (Ral. S. 467); Telegraphenwegegesetz vom 18. Dez.
1899 (RGBl. S. 705); hierzu Ausführungsbestimmungen
zum Telegraphenwegegesetze vom 26. Januar 1900 (RGBl. S. 7);
Verordn., betreffend die gebühren freie Beförderung von Telegrammen
vom 2. Juni 1877 (RGBl. S. 524). Telegraphenordnung
für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897. (Zentralbl. S. 163),
ergänzt 18. August 1901 (3B. S. 318); Internationaler Telegraphen=
vertrag vom 22. Juli 1875 und 28. Juli 1879, revidiert 21. Juni.
1890. Fernsprechgebührenordnung vom 20. Dez. 1899 (RGl.
S. 711.
2. Postbetrieb. Postrecht. Die Reichspost ist eine einheitliche
Reichsverkehrsanstalt, jedoch sind bestehen geblieben die preußische und
württembergische Post für den inneren Verkehr dieser Bundesstaaten
und für deren unmittelbaren Verkehr mit den nicht zum Reich gehörigen
Nachbarstaaten. Die Geschäfte der Reichspost sind nicht Handelsgeschäfte,
denn weder ist der Postbetrieb als Gewerbebetrieb noch das Reich als
Kaufmann anzusehen. Auf die Geschäfte der Post finden demzufolge
weder die Vorschriften des BGB. noch des HGB. Anwendung. Vsgl.
jetzt auch die positive Regelung dieser früher streitigen Frage durch
die §§ 452, 663 HGB.))
In erster Linie kommen für die Geschäfte der Post zur Anwendung
das besondere Postrecht, bestehend aus den Postgesetzen, die für das
ganze Reich Geltung haben, und ferner die als Lex contractus vom
Reichskanzler erlassenen Postordnungen für den inneren Verkehr mit
S. 42 und Bd. 8 S. 40; v. Sendel S. 283; Zorn Bd. 2 S. 242; Haenel Bd. 1
S. 409; Eheberg S. 101; Arndt S. 226; Dambach, Gesetz über das Postwesen.
5. Aufl. 1892; Meili, Haftpflicht der Postanstalten (1877); Jaffe, Briefbeförderungs-
vertrag 1897; Mittelstein, Beiträge zum Postrecht (1891). Literatur zum Tele-
graphenrecht. Schott bei Endemann, Handbuch des deutsch. Handels-, See= und
Wechselrechts (81) Bd. 3 S. 584; Ludewig, Die Telegraphie (1872); Meili, Tele-
graphenrecht 2. Aufl. 1873; Ders. Telephonrecht (85); Laband, Staatsr. Bd. 2
Esne Ludewig in Goldschmidts Zeitschr. f. d. ges. Handelsrecht Bd. 35 S. 14
899.
1) § 452 HGB. lautet: Auf die Beförderung von Gutern durch die Postver-
waltungen des Reichs und der Bundesstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnitts
keine Anwendung. Die bezeichneten Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute
im Sinne dieses Gesetzbuchs. § 663 HG#B. besagt: Auf die Beförderung von
Gütern zur See durch die Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten
finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 11