170 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
ganzen Gebiete des Deutschen Reichs einschließlich Elsaß-Lothringens,
wo sie erst durch RGes. vom 27. Februar 1888 mit Modifikationen
eingeführt worden ist, mit Ausnahme von Helgoland.
Im Laufe der Zeit sind mit Rücksicht auf die hervorgetretenen
sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse eine große Anzahl Novellen
zur Gewerbeordnung ergangen, so daß der Text der Gewerbeordnung
einer Neuredaktion unterzogen werden mußte. Unter Berücksichtigung
der Abänderungen wurde der Text der Gew.-Ordn. zum ersten Male
auf Grund des Art. 16 des Ges. vom 1. Juli 1883 (REl. S. 159)
durch Bek. des Reichskanzlers vom 1. Juli 1883 (Rl. S. 177),
zum zweiten Male durch Bek. des Reichskanzlers vom 26. Juli 1900
(REl. S. 871) nach zuvor erteilter Ermächtigung durch Art. 17
des Ges. vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 321) von neuem in der
derzeit gültigen Fassung publiziert.
Unter den Abänderungen und Novellen zur Gew.-Ordn. sind als.
besonders bedeutsam hervorzuheben:
Nov. vom 8. April 1876 (REGBl. S. 134). Abänderung des.
Tit. VIII (Gewerbliche Hilfskassen).
Nov. vom 15. Juli 1878 (Rl. S. 199). Abänderung des
Tit. VII (Gewerbliche Arbeiter).
Nov. vom 18. Juli 1881 (REl. S. 233). Abänderung und.
Ergänzung des Tit. VI (Innungen).
Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 (REl. S. 73).
Aufhebung der Nov. vom 8. April 1876.
Ges. betr. die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 (RGBl. S. 141 ff.).
Nov. vom 1. Juni 1891, Arbeiterschutzgesetz (Rl. S. 261).
Nov. vom 26. Juli 1897 (RGBl. S. 663). Organisation des.
Handwerks, Regelung des Lehrlingswesens, Meistertitel.
Ges. betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903.
(REl. S. 113).
4. Zur Literatur der RGew.-Ordn. die Kommentare von Landmann-
Rohrer (4. Aufl. 1903), v. Rohrscheidt (1901), Berger-Wilhelmie
(16. Aufl. 1902), Neukamp (6. Aufl. 1903), Kayser-Steiniger (3. Aufl.
1901), Hoffmann (4. Aufl. 1904), Kolisch (1900), v. Brauchitsch,
Die neuen preuß. Verwaltungsgesetze, Bd. 5 (Berlin 1904). Eine
systematische Darstellung des Gewerberechts in Preußen gibt Nelken,
Bd. 1 (Berlin 1906).
Die Gewerbeordnung zerfällt in 10 Titel.
8 75. H. Allgemeine Bestimmungen.
(Tit. 1 der Gew.-Ordn.)
A. Begriff der Gewerbetreibenden.
Eine Begriffsbestimmung von Gewerbe gibt die GO. nicht. Sie
zählt im § 6 nur gewisse Tätigkeiten auf, welche nicht unter den Begriff
„Gewerbe“ fallen. Diese Tätigkeiten sind die Fischerei, die Errichtung
und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen
Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis,