Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 75. II. Allgemeine Bestimmungen. 173 
nur die künftige Entstehung solcher einheitlichen Rechte ausschließen, 
nicht aber bestimmen will, daß die erst nach diesem Zeitpunkte in den 
Bannkreis d. h. in die betreffenden tatsächlichen Verhältnisse ein- 
tretenden durch das im übrigen fortbestehende Recht nicht gebunden 
sein sollen (Beschl. der vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts 
vom 8. Juli 1897, E. d. RG. Bd. 39 Nr. 36 S. 152). 
Verträge über die persönliche Verpflichtung zur Entnahme von 
Bedarfsgegenständen bei bestimmten Personen sind jedoch nicht auf- 
gehoben, z. B. die Verpflichtung, seinen Bierbedarf auf längere Zeit 
von demselben Brauer zu entnehmen (vgl. Oberstes bayer. Landesger. 
vom 20. Oktober 1883, Reger, Entsch, der Gerichte und Verwaltungs- 
behörden, Bd. 4 S. 386). 
„Vorgeschrieben“, d. h. in der GO. selbst enthalten, sind Ausnahmen 
oder Beschränkungen in den 88 16, 24, 25, 27, 29—30, 31—31b, 
34 Abs. 1, 35, 43, 44 à, 55 ff. (Gewerbebetrieb im Umherziehen). 
Beschränkungen oder Ausnahmen sind „zugelassen“, d. h. ihre Einführung 
ist der Landesgesetzgebung oder den Landesgesetzen gestattet nach §§ 5, 
7, 8, 28a, 30 a, 33c, 34 Abs. 3, 37, 39, 42 b, 51—53. 
Die vorgeschriebenen und zugelassenen Ausnahmen beziehen sich auf 
gewerbliche Anlagen (88 16, 24, 27, 28) oder auf einzelne Gewerbe- 
treibende (88 5, 7, 8, 29 (Approbation), 30 (Konzession), 31, 32 bis 
33b, 34, 35, 53“, 36, 37, 38, 39). Weitere Beschränkungen sind 
durch eine Reihe von Reichsgesetzen eingeführt, z. B. StGB. 88 180, 
284, 357 Ziff. 3, 360 Ziff. 9 u. 14, 367 Ziff. 3 u. 4, ferner Nahrungs- 
mittelgesetz vom 14. Mai 1879, Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884, 
Börsengesetz vom 22. Juni 1896, Depotgesetz vom 5. Juli 1896, 
Margarinegesetz vom 15. Juni 1897, Auswanderungsgesetz vom 9. Juni 
1897 u. a. m. 
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit gilt nur für die Zulassung 
zum Gewerbebetriebe, nicht auch für die Art der Ausübung 
desselben. Die Ausübung untersteht daher den in den einzelnen Landes- 
teilen geltenden allgemeinen polizeilichen (bau-, feuer-, gesundheits-, 
sicherheits= und sittenpolizeilichen) Vorschriften, die für jeden, nicht bloß 
Gewerbetreibende, erlassen sind. Beispiele zulässiger Beschränkung 
der Ausübung der Gewerbe sind Zulässigkeit der Polizeistunde für 
Schankwirtschaften, polizeiliches Einschreiten gegen gesundheitschädliches 
Geräusch in Werkstätten (OVG. 23, 268), ebenso gegen gesundheits- 
schädlichen Gestank, Verbot des Feilbietens künstlicher Mineralwasser, 
die nicht aus chemisch reinen Salzen und destilliertem Wasser hergestellt 
sind u. dgl. m. 
Vertragsmäßiger Verzicht auf die Gewerbefreiheit ist wirkungslos, 
wohl aber sind Verträge über Beschränkungen ihrer Ausübung nach 
Zeit, Ort, Gegenstand und Art zulässig. Verträge über Konkurrenz- 
ausschluß sind nur in den Grenzen des § 133 f. GO. und §§ 74 ff. 
HGB. gestattet. 
Alter, Geschlecht (§ 11), Religion, der Besitz oder 
Mangel des Bürgerrechts (8 13) begründet keinen Unterschied 
für den Gewerbebetrieb (§ 1: jedermann). 
 
	        
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