174 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Bezüglich des Alters besteht nach § 57 a Ziff. 1 insofern eine Aus-
nahme, als der Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen ist,
wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
Ebensowenig wie das Geschlecht hindert auch Heirat eine Frau an
dem selbständigen Gewerbebetriebe. Für die Verwaltungsbehörde
kommt die Genehmigung des Ehemannes zum Gewerbebetriebe der
Ehefrau nicht in Betracht. Auch zivilrechtlich bedarf die Ehefrau zur
Gültigkeit ihrer Geschäfte der Einwilligung des Mannes nicht, wohl
ist aber diese Einwilligung erforderlich, wenn sie über eingebrachtes
oder gütergemeinschaftliches Vermögen verfügen und es dem Zugriffe
ihrer Gläubiger unterwerfen will. BGB. §§ 1409 (1395—1399,
1412, 1414, 1442 f., 1452, 1459—1462).
Für die am 1. Januar 1900 bestehenden Ehen gilt Landesrecht.
EG. z. BGB. Art. 200 Abs. 3. Demnach hat für diese Ehefrauen
die Bestimmung des § 195 preuß. AL R. II, 1, wonach eine Ehefran
wider den Willen des Mannes für sich selbst kein besonderes Gewerbe
treiben darf, fortdauernde Geltung.
Inwieweit der Ehemann tatsächlich, auch wenn die Ehe erst nach
dem Inkrafttreten des BGB. geschlossen ist, durch anderweite Be-
stimmung des Wohnorts und der Wohnung in Gemäßheit des § 1354
BGB. den Gewerbebetrieb seiner Ehefrau verhindern kann, hängt
davon ab, ob die Bestimmung des Mannes sich nicht als Mißbrauch seines
Rechts darstellt (§ 1354 Abs. 2 BGB.). Wann ein solcher Mißbrauch
vorliegt, ist nach den besonderen Umständen des Falls zu beurteilen.
Auch die Ausländer stehen grundsätzlich den Inländern gleich.
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen Personen
des Auslandes d. i. des Reichsauslandes bewendet es bei den
Landesgesetzen (S 12 Abs. 1). Inländische juristische Personen stehen
den natürlichen gewerbepolizeilich im allgemeinen gleich.
In Preußen dürfen juristische Personen des Auslandes von
Staatsverträgen abgesehen nur mit Erlaubnis der Ministerien ein
stehendes Gewerbe betreiben. Ges. vom 22. Juni 1861 (GS.
S. 441) § 18.
Konzessionen zum Betriebe solcher Gewerbe, bei denen vom Gesetze
gewisse persönliche Eigenschaften des Konzessionsinhabers gefordert
werden, können an juristische Personen nicht verliehen werden. OV. E.
Bd. 9 S. 286 (v. Kamptz Bd. 4 S. 58).
Diejenigen Beschränkungen, welche in betreff des Gewerbebetriebes
für Personen des Soldatenstandes und Beamtenstandes sowie
deren Angehörige bestehen, werden durch die Gewerbeordnung nicht
berührt. Solche Beschränkungen bestehen für Militärpersonen, Reichs-
beamte, preuß. Beamte. Ausnahmen gelten für die nichtständigen
Mitglieder des Patentamts (Pat G. vom 7. April 1891 § 13), desgl.
des Reichsversicherungsamts (Ges. vom 30. Juni 1900 §5 19 Abs. 3
und JVG. 8§ 110). Den Gerichtsvollziehern ist die Vornahme von
freiwilligen Versteigerungen durch AG. z. GVG. vom 24. April 1878
& 74 Ziff. 2 gestattet.