178 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Spätere Beschränkungen sind nur noch zulässig,
a) soweit sie in der Genehmigung vorbehalten sind (Ausf. Anw.
Ziff. 28 Abs. 6);
b) bei Anderung in der Lage und Beschaffenheit der Betriebsstätte
gemäß § 25 GO.;
) im Interesse des Schutzes der Arbeiter gemäß § 120 d unde.
Unzulässig ist die Bedingung, daß der Betrieb nicht eher eröffnet
werden dürfe, als bis eine Bescheinigung des Gewerbeaufsichtsbeamten
vorliege, daß die gewerbliche Anlage in allen Teilen den Vorschriften
der Genehmigungsurkunde entspreche. Ausf. Anw. Z. 28 Abst. 8.
Gegen den ergehenden Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte
Behörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen
gerechtfertigt werden muß. Zur Rechtfertigung gehört Angabe der
Beschwerdegründe, und inwieweit Abänderung beantragt wird (OVG.
Bd. 13 S. 228). ·
Berechtigt zur Einlegung des Rekurses sind nicht bloß die Parteien
(Unternehmer, Widersprechende, widersprechende Behörden), sondern
auch Gemeinden und Behörden trotz des Wortes „Personen“ in 8 21
Ziff. 4. Der Vorsitzende der Beschlußbehörde hat kein Rekursrecht
(v. Brauchitsch, Die neuen preuß. Verwaltungsges. Bd. 5 (7. Aufl.)
S. 44 Bem. 3 zu § 20, ebenso Kayser-Steiniger GO. 3. Aufl.
Bem. 7 zu § 20 GO. S. 45). Dagegen wird gegen Bescheide, welche
beim Mangel von Einwendungen die Genehmigung erteilen, die An-
fechtungsklage aus § 126 LVG. gewährt (vgl. Kayser-Steiniger GO.
3. Aufl. Bem. 7 zu § 20 S. 45).
Der Rekurs ist bei der Behörde erster Instanz einzulegen. Ausf.
Anw. Ziff. 30. Für die Berechnung der Frist gelten auch hier nach
ZPO. § 222 die Vorschriften des BGB. (88 186 ff.). Der Tag der
Eröffnung des Bescheides wird nicht mitgerechnet.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des LVG. jedoch
mit folgenden Modifikationen (§ 21 Z. 1—5 G0.):
1. Die Entscheidung muß in 1. und 2. Instanz durch eine Kollegial-
behörde erfolgen.
2. Die entscheidende Behörde hat das Recht zu umfassender Beweis-
aufnahme.
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so erteilt sie
stets ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung
und Anhörung der Parteien.
4. Die Montlichkeit kann unter entsprechender Anwendung der
§8 173—176 GVSG. ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Werden Sachverständige gehört, so haben sie über die Tatsachen,
welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit
zu beobachten und sich der Nachahmung der von dem Unternehmer
geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen
und Betriebsweisen, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu
enthalten.
Bei Verletzung dieser Vorschriften treten Strafen ein, Geldstrafe
bis 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu 3 Monaten, bei absichtlicher