§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 179
Verletzung Gefängnisstrafe und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
bei gewinnsüchtiger Absicht kann neben der Gefängnisstrafe auf Geld-
strafe bis zu 3000 Mk. erkannt werden (§ 145a GO.).
Zuständig für die Genehmigung und das Verfahren ist in Preußen
in der Regel der Kreis-(Stadt-)ausschuß und in den zu Landkreisen
gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Mahgistrat.
In einigen Fällen bei Genehmigung von Schießpulverfabriken, An-
lagen zu Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art,
Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, chemischen Fabriken
aller Art, Poudretten= und Düngpulverfabriken, Kalifabriken, Anlagen
zur Herstellung von Zelluloid, Zellulosefabriken, Albuminpapierfabriken,
Verbleiungs-, Verzinnungs= und Verzinkungsanstalten, Anlagen zur
Herstellung von Zündschnüren und von elektrischen Zündern ist als
erste Instanz der Bezirksausschuß zuständig (ZG. § 110). Als zweite
Instanz fungiert der Minister für Handel und Gewerbe, welcher, sofern
bei Stauanlagen Landeskulturinteressen in Betracht kommen, den
Minister für Landwirtschaft zuzuziehen hat (8G. 8 113). Letzteres
geschieht deshalb, weil bei Stauanlagen außer den Bestimmungen der
GO. (§§ 17—22) auch noch die dafür bestehenden landesgesetzlichen
Vorschriften zu beachten sind (GO. 8 23).
Nach Genehmigung der Anlagen können, abgesehen von den An-
sprüchen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, Klagen
nicht mehr auf Einstellung des Betriebes, sondern nur auf Herstellung
von Einrichtungen, welche die Nachteile für die Nachbarn ausschließen
oder auf Schadloshaltung gerichtet werden (§ 26), erhoben werden.
Eine auf besonderen privatrechtlichen Titeln (z. B. Vertrag) be-
ruhende Klage kann auf Einstellung des Betriebes gerichtet werden;
derartige Ansprüche werden durch den § 26 nicht beschränkt (R. E.
in Zivils. Bd. 13 S. 52), wohl aber schützt § 26 die nach §§ 16 u.
24 gremite Anlagen, auch Dampfkessel (RG. E. in Zivils. Bd. 11
S. 186); ebenso die in gleicher Weise genehmigten Veränderungen
(#26). Er schützt jedech nicht Anlagen, die nicht nach § 16 u. 8 24
zu genehmigen sind, wie Zuckerfabriken, ferner nicht die nach älterem
Landesrecht genehmigten Anlagen. Für deren Schutz galt bisher
Landesrecht allein (RG. E. in Zivils. Bd. 11 S. 183, Bd. 26 S. 354).
Der Klage aus § 26 kann der Einwand, daß nach Erhebung der
Klage die erforderlichen Einrichtungen getroffen seien, mit Erfolg nicht
entgegengesetzt werden (RG. E. vom 28. September 1898 i. Preuß.
Verw. Bl. XX S. 104).
Unter den Anlagen des § 16 sind besonders hervorzuheben:
1. Abdeckereien. Die Genehmigung dazu erteilt der Bezirksausschuß.
Ein Ministerialerlaß vom 12. Oktober 1840 bestimmt, daß Abdeckereien
und Aasgruben nur in einer Entfernung von 1000—2000 Schritten
von bewohnten Gegenden angelegt werden sollen (Verw. Min.-Bl.
S. 377). Das Abdeckereigewerbe unterliegt der Gewerbesteuer vom
Handel (Ges. vom 17. Dezember 1872 § 3). Ausschließliche Abdeckerei-
Gewerbeberechtigungen können nicht neu erworben werden, ebensowenig
darauf bezügliche Zwangs= und Bannrechte. Über die Aufhebung bezw.
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