Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

180 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Ablösung der Abdeckereiberechtigungen sind die Gesetze vom 31. Mai 
1858 und 17. Dezember 1872 ergangen. 
2. Genehmigung ist ferner erforderlich für die Unlegung von Dampf- 
kesseln. Dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder 
nicht, jedoch hat hier die nach den Landesgesetzen zuständige Behörde 
die Zulässigkeit der Anlage, welche aus den dem Gesuche zur Er- 
läuterung beigefügten Zeichnungen und Beschreibungen ersichtlich sein 
muß, nur nach den bestehenden bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen 
Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Be- 
stimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrat über die Anlegung 
von'Dampfkesseln erlassen werden.!1) Sie hat nach dem Befunde die 
Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu erteilen, oder 
endlich bei Erteilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und 
Einrichtungen vorzuschreiben..) Bevor der Kessel in Betriebs) ge- 
nommen wird, ist zu untersuchen, ob die Ausführung den Bestimmungen 
der erteilten Genehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange der 
hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb beginnt, hat die 
im § 147 angedrohte Strafe (Geldstrafe bis zu 300 Mk. i. U. Haft) 
verwirkt. Gegen den Bescheid kann der Unternehmer Rekurs einlegen. 
Die für die Prüfung und Genehmigung zuständige Behörde ist nach 
ZG. § 109 der Kreis-(Stadt-hausschuß, in den einem Landkreise an- 
gehörenden Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat, 
gegen deren Entscheidungen binnen 14 Tagen (GewO. 8§ 20) die 
Beschwerde an den Handelsminister stattfindet (§ 113). Für die zum 
Gebrauche auf Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven ist die Eisenbahn- 
verwaltung, und für die Dampfkessel in den der Aufsicht der Berg- 
behörden unterstellten Betrieben das Oberbergamt zur Erteilung der 
Genehmigung zuständig. 
3. Gewerbliche Anlagen, die nicht unter die 8§§ 16, 24 fallen 
und deren Betrieb mitungewöhnlichem Geräusch verbunden 
ist, sind der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Letztere hat, wenn in der 
Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffent- 
liche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, die- 
Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, ob. 
die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu unter- 
sagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei (8 27). 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist in Preußen der Bezirksausschuß, 
als Beschwerdeinstanz fungiert der Minister für Handel und Gewerbe, 
ZG. §8§ 111, 161, 113, in Bayern die Distriktsverwaltungsbehörde, 
für München die Lokalbaukommission und als Beschwerdeinstanz die 
4) Bek. des Reichskanzlers, betr. die allgem. polizeil. Bestimmungen über die 
Anlegung von Dampfkesseln v. 5. Aug. 1890 (Rl. S. 163). 
„) Anweisung betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampftkessel v. 
9. März 1900 (MBl. S. 142) nebst Begleiterlaß v. 9. März 1900 (Ml. S. 139), 
Erl. nebst Geschäftsanweisung für die Dampfkessel-Uberwachungsvereine v. 12. März 
1900 und Erl. v. 22. März 1900 (MBl. S. 181), ferner Erl. betr. den Umfang 
ver 45 Vorprüfung bei Anlegung von Dampfkesseln, v. 28. Nov. 1897 (Ml. 
. 277). 
2) Ges. betr. den Betrieb von Dampfkesseln, v. 3. Mai 1872 (GS. S. 515).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.