180 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Ablösung der Abdeckereiberechtigungen sind die Gesetze vom 31. Mai
1858 und 17. Dezember 1872 ergangen.
2. Genehmigung ist ferner erforderlich für die Unlegung von Dampf-
kesseln. Dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder
nicht, jedoch hat hier die nach den Landesgesetzen zuständige Behörde
die Zulässigkeit der Anlage, welche aus den dem Gesuche zur Er-
läuterung beigefügten Zeichnungen und Beschreibungen ersichtlich sein
muß, nur nach den bestehenden bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen
Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrat über die Anlegung
von'Dampfkesseln erlassen werden.!1) Sie hat nach dem Befunde die
Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu erteilen, oder
endlich bei Erteilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und
Einrichtungen vorzuschreiben..) Bevor der Kessel in Betriebs) ge-
nommen wird, ist zu untersuchen, ob die Ausführung den Bestimmungen
der erteilten Genehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange der
hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb beginnt, hat die
im § 147 angedrohte Strafe (Geldstrafe bis zu 300 Mk. i. U. Haft)
verwirkt. Gegen den Bescheid kann der Unternehmer Rekurs einlegen.
Die für die Prüfung und Genehmigung zuständige Behörde ist nach
ZG. § 109 der Kreis-(Stadt-hausschuß, in den einem Landkreise an-
gehörenden Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat,
gegen deren Entscheidungen binnen 14 Tagen (GewO. 8§ 20) die
Beschwerde an den Handelsminister stattfindet (§ 113). Für die zum
Gebrauche auf Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven ist die Eisenbahn-
verwaltung, und für die Dampfkessel in den der Aufsicht der Berg-
behörden unterstellten Betrieben das Oberbergamt zur Erteilung der
Genehmigung zuständig.
3. Gewerbliche Anlagen, die nicht unter die 8§§ 16, 24 fallen
und deren Betrieb mitungewöhnlichem Geräusch verbunden
ist, sind der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Letztere hat, wenn in der
Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffent-
liche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, die-
Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, ob.
die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu unter-
sagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei (8 27).
Die höhere Verwaltungsbehörde ist in Preußen der Bezirksausschuß,
als Beschwerdeinstanz fungiert der Minister für Handel und Gewerbe,
ZG. §8§ 111, 161, 113, in Bayern die Distriktsverwaltungsbehörde,
für München die Lokalbaukommission und als Beschwerdeinstanz die
4) Bek. des Reichskanzlers, betr. die allgem. polizeil. Bestimmungen über die
Anlegung von Dampfkesseln v. 5. Aug. 1890 (Rl. S. 163).
„) Anweisung betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampftkessel v.
9. März 1900 (MBl. S. 142) nebst Begleiterlaß v. 9. März 1900 (Ml. S. 139),
Erl. nebst Geschäftsanweisung für die Dampfkessel-Uberwachungsvereine v. 12. März
1900 und Erl. v. 22. März 1900 (MBl. S. 181), ferner Erl. betr. den Umfang
ver 45 Vorprüfung bei Anlegung von Dampfkesseln, v. 28. Nov. 1897 (Ml.
. 277).
2) Ges. betr. den Betrieb von Dampfkesseln, v. 3. Mai 1872 (GS. S. 515).