Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 185 
b) Zustand und Lage der Anstalt. Wenn die vorgelegten Pläne 
und Zeichnungen nicht in ausreichendem Maße die Einrichtung der 
Anstalt erkennen lassen, so kann die Genehmigung versagt werden. 
OVG. E. vom 6. Oktober 1902 (PWVBl. 24 S. 362, v. Kamptz 
Erg. Bd. 2 S. 450). 
Bei Berücksichtigung der örtlichen Lage genügt erhebliche Belästigung 
der Anwohner durch die zu errichtende Anstalt allein nicht, sondern 
das Gesetz erfordert zur Versagung objektiv erhebliche Nachteile und 
Gefahren. 
3. Erlaubnis bedürfen: 
a) Schauspielunternehmer (§8 32). 
Das Gesetz unterscheidet Schauspiele, bei denen ein höheres Interesse 
der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, von anderen. Für letztere sind 
noch Sonderbestimmungen getroffen in den 88 33a, 33b, 55 Ziff. 4, 
57 Ziff. 5, 60, 60a, 60d, 61. 
Als Unternehmer gilt nur eine physische, gewerbliche Person, daher 
scheiden aus die Hofbühne, Vereins= und Dilettantenunternehmen; sie 
unterstehen dem Landesrecht. Vorstellungen durch Dilettantenvereine 
(Liebhabertheater) können jedoch, wenn es sich um eine zum Zwecke 
des Erwerbes fortgesetzte Tätigkeit handelt, als Gewerbebetrieb angesehen 
werden, selbst wenn das etwaige Erträgnis im voraus zur Förderung 
fremder und milder oder wohltätiger Zwecke insbesondere bestimmt 
oder tatsächlich verwendet worden ist (Erl. vom 2. November 1884 
MBl. S. 251, Erl. vom 8. November 1888 MBl. S. 215 und 
OVG. E. vom 17. Dezember 1901 im PVBl. 24 S. 166 und v. 
Kamptz Erg. Bd. 2 S. 467). 
Die Erlaubnis regelt nur die Frage der Zulassung zu einem bestimmten 
gewerblichen Unternehmen, nicht die Frage der Ausübung desselben. 
Die Aufführung einzelner Stücke ebenso wie die bau-, feuer-, sitten-, 
ordnungs= usw. polizeilichen Vorschriften regeln sich nach Landesrecht. 
Es besteht daher zu Recht die Theaterzensur d. h. das Recht der 
Polizei, einzelne Aufführungen aus sitten= und ordnungspolizeilichen 
Gründen zu untersagen und zur Ermöglichung der Kontrolle die Vor- 
legung der Stücke behufs Prüfung allgemein anzuordnen. (Vgl. 
Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen. Berlin 1897 S. 81; 
ferner KG. 4 S. 249. Preuß. ME. vom 28. Juli 1884 im MBl. 
S. 210; OVG. Bd. 24 S. 311; O#G. vom 2. Mai 1892 im 
PVBl. 14 S. 3; v: Kampt Bd. IV S. 52 und OVG. vom 
22. September 1900 im PVBl. 22 S. 204 und v. Kamptz Erg. 
Bd. 1 S. 400). 
Wegen Untersagung von Darstellungen aus der biblischen Geschichte, 
namentlich von Passionsspielen in Preußen und Baden s. Preuß. 
ME. vom 8. Oktober 1875 im Ml. S. 271; MErl. vom 30. November 
1897 im Ml. S. 265 und Bad. MErl. vom 27. August 1886 bei 
Reger 7 S. 347. Die Darstellung verstorbener Mitglieder des Königs- 
hauses ist nur mit besonderer königl. Genehmigung gestattet. (Kab.-Ord. 
vom 20. April. 1844 und Preuß. ME. vom 18. Juli 1884 im 
Ml. S. 210)
	        
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