Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

186 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Zulässig sind auch Polizeibestimmungen, welche den Schluß der 
Vorstellungen auf eine bestimmte Stunde festsetzen KG. 16 S. 338. 
Für die bauliche Anlage und innere Einrichtung von Theatern, 
Zirkusgebäuden und öffentlichen Versammlungsräumen sind maßgebend 
Preuß. ME. vom 12. Oktober 1889 im MBl. S. 180 vom 18. März 
1891 im M Bl. S. 69; ferner Erl. vom 5. September 1897 im 
MBl. S. 298 und über die Imprägnierung der Theaterutensilien 
Erl. vom 9. Dezember 1885 im Ml. S. 252. 
Die Erteilung der Erlaubnis steht dem Bezirksausschuß zu. Gegen 
den die Erlaubnis versagenden Bescheid findet binnen zwei Wochen 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
(36. § 115 Abs. 1 lit. b) statt. Im Landespolizeibezirk Berlin 
ist der Polizeipräsident zuständig, dessen versagender Bescheid beim 
Bezirksausschuß mittels Klage angefochten werden kann. ZG. § 161 
und Ges. vom 13 Juni 1900 § 2 Ziff. 4 (GS. S. 247). Gegen 
die Urteile des Bezirksausschusses ist nur die Revision zulässig 
(3G. 8§ 118). 
Versagungsgründe für die Erlaubnis sind: 
a) Mangelnde Zuverlässigkeit in finanzieller Hinsicht. Bei Prüfung 
kommen nicht bloß das Vorhandensein barer Mittel, sondern auch die 
Kreditfähigkeit und -würdigkeit, die bisherigen geschäftlichen Erfolge- 
und die ganze Persönlichkeit des Gesuchstellers in Betracht (OVG. 
Bd. 27 S. 305 in v. Kamptz Bd. 4 S. 49). 
8) Mangelnde Zuverlässigkeit in sittlicher und artistischer Hinsicht. 
Artistische Zuverlässigkeit ist die Geschäftstüchtigkeit und intellektuelle 
Befähigung zu dem Unternehmen (Stenographischer Bericht 1880 
S. 921). Über Mangel der sittlichen Zuverlässigkeit s. OVG. Bd. 2 
S. 314 und Bd. 3 S. 234 in v. Kamptz Bd. 4 S. 51. 
b) Gastwirte, Schankwirte, Kleinhändler mit Brannt- 
wein oder Spiritus (§ 33). 
Gemeinsame Erfordernisse und Merkmale der genehmigungsbedürftigen 
Betriebe des § 33. 
a) Selbständigkeit jedes der 3 Betriebe (Gastwirtschaft, Schank- 
und Spirituosenkleinhandel), sodaß grundsätzlich jeder Betrieb besonderer 
Erlaubnis bedarf, auch wenn sie vereint betrieben werden sollen. 
Jedoch ist nach der in Preußen herrschenden Praxis mit der Erteilung 
der Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft die Ermächtigung zum 
Ausschank geistiger Getränke als Zubehör verbunden. Hieraus folgt 
indes nicht, daß es dem Gesetz zuwiderläuft, Gastwirtschaften allein 
für die Aufnahme von Fremden mit ausdrücklichem Ausschluß des 
Schankbetriebes zu konzessionieren, oder daß derjenige, welcher aus- 
schließlich Fremdenbeherbergung gewerbsmäßig betreibt, einer Erlaubnis 
nicht bedürfe. OVG. Urteil vom 9. April 1888 Bd. 16 S. 352 
in v. Kamptz Bd. 4 S. 57. 
6) Gewerbsmäßigkeit. Bei dem Betriebe muß abgesehen von Vereinen 
(Abs. 5 und 6) die Erwerbsabsicht vorliegen. Ob ein Betrieb gewerblich 
ist, namentlich in Gewinnabsicht erfolgt, ist Tatfrage. Die Größe des 
Umsatzes ist nicht entscheidend (OTr. vom 11. Oktober 1878. Oppenhoff
	        
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