8 1. Buch. 1. Abschnitt. Staatsrechtliche Grundlagen.
9Die rationelle Theorie. Sie findet den Rechtsgrund in der
Zustimmung des Volkes, sei es ausdrücklich erklärt, oder stillschweigend
gewollt.
7) Die logische Theorie. Die Staatsgewalt ist logisches Erfordernis,
um die Unterordnung und Ordnung der mit verschiedenem Willen
ausgestatteten menschlichen Individuen herbeizuführen.
b) Inhalt der Staatsgewalt. Die Rechte der Staatsgewalt heißen
Hoheitsrechte. Unter diesen unterscheidet man:
a) wesentliche oder regalia essentialia oder majora. Hierher
gehören z. B. Militär-, Finanz-, Justiz-, Kirchenhoheit, Repräsentations-
und Polizeihoheitsrecht.
8) unwesentliche oder regalia non essentialia, minora, Negalien
i. e. S., bestehend in nutzbringenden Rechten, die der Staat sich
ausschließlich beilegt. Die Regalien können wieder sein aa) grund-
herrliche Regalien, wenn sie das Grundeigentum der Untertanen be-
schränken (z. B. Jagd= und Bergregal) oder bb) gewerbliche, wenn sie
unter Ausschluß der Privatkonkurrenz die alleinige Ausübung einer
gewerblichen Tätigkeit zum Gegenstande haben z. B. Monopole. Diese
Monopole können zur Ausübung Privaten übertragen werden, sei es
einem einzelnen, wie die Verpachtung eines Monopols, oder mehreren,
wie das Recht der Notenemission und früher häufig das Bergregal.
) Funktionen der Staatsgewalt. Wenn auch die Staatsgewalt
in ihrem Wesen ungetrennt ist, so ist sie doch in der Ausübung
getrennt.
Das ältere deutsche Staatsrecht (seit J. J. Moser) bezeichnet die
Summe aller staatlichen Funktionen (Gesetzgebung, Rechtspflege und
Verwaltung) mit Regierung.
Von jeher hat man der Trennung der einzelnen Funktionen der
Staatsgewalt eine grundlegende Bedeutung (Lehre von den drei Ge-
walten) beigemessen. Schon in der „Politik“ des Aristoteles findet
sich die „Trias politica“. Er unterscheidet:
1. 25 8% devoltenop = Gesetzgebung.
2. 15 Jheaov -— Rechtsprechung.
3. r5 zeo rag coxckc Amtergewalt. Verwaltung.
Während jedoch die Trias politica die Einheitlichkeit der Staats-
gewalt noch unberührt läßt, findet sich die Trennung der drei be-
sonderen Gewalten in der französischen Publizistik des 18. Jahrhunderts,
sie wird besonders vertreten von Montesquien, (1689—1755) Esprit
des lois XI. c. 6 (1748). Er führt drei besondere Gewalten auf:
Pouvoir législatif mit der Unterart pouvoir constitutif -ver-
fassunggebende Gewalt, pouvoir de judiciaire, pouvoir exécutif.
Allein während Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung lediglich
drei Richtungen oder Funktionen der einheitlichen Staatsgewalt
sind, denkt sich Montesquien dieselben als drei voneinander unab-
hängige selbständige Gewalten, die im Rechtsstaate niemals in einem
Organ vereinigt sein dürfen. Diese sogen. Teilung der Staats-
gewalt ist in die französische Gesetzgebung übergegangen (zuerst in