Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 189 
Einer neuen Erlaubnis bedarf es bei Verlegung der Betriebsstätte 
und Ausdehnung des Betriebs auf neue Räume (OVG. Bd. 5 S. 278 
vom 9. April 1879; Preuß. ME. vom 11. Juli 1884; MBl. 240). 
Dasselbe gilt bei erheblichen Veränderungen des genehmigten Lokals 
(OVG. Bd. 11 S. 328 vom 30. Dezember 1884). Durch Verkauf 
des Hauses und durch Erteilung der Konzession an den Erwerber 
(Käufer) geht die alte Erlaubnis nicht verloren, sondern nur durch Verzicht 
(OVG. Bd. 17 S. 399; v. Kamptz Bd. 4 S. 58 und OG. vom 
12. Zgenber 1900; PVBl. 22 S. 267; v. Kamptz Erg. Bd. 18. 
401). 
Die Erlaubnis darf nach § 40 Abs. 1 nicht auf Zeit erteilt werden, 
wohl aber für bestimmte Jahreszeiten oder besondere Gelegenheiten 
(OVG. Bd. 3 S. 245; v. Kamptz Bd. 4 S. 101). 
Zuständigkeit und Verfahren. 
Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis beschließt der Kreis- 
(Stadt-hausschuß, in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit 
mehr als 10000 Einwohnern der Magistrat (ZG. 8 114). Zunächst 
ist die Gemeinde= und Ortspolizei zu hören. Wird von einer dieser 
Behörden Widerspruch erhoben, so darf die Erteilung der Erlaubnis 
nur auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
erfolgen; die Versagung kann auch ohne solches Verfahren ausgesprochen 
werden. Gegen den versagenden Beschluß steht dem Antragsteller der 
Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu. 
Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren erlassene Entscheidung ist die 
Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, dessen Entscheidung end- 
gültig ist (86. § 114 s. auch Erl. vom 23. Juli 1896; Ml. S. 140). 
Der die Erlaubnis erteilende Beschluß ist endgültig und kann nur 
auf Klage aus § 126 LVG. außer Kraft gesetzt werden. 
Die Erteilung der Erlaubnis läßt die besonderen polizeilichen Vor- 
schriften über die Betriebsausübung und die Berufspflichten der Wirte 
unberührt (Biermann S. 63 ff.). Zulässig sind daher z. B. Vorschriften 
über Einhaltung der sog. Polizeistunde, Verbot an Kinder, Schüler 
oder Trunkenbolde Getränke zu verabfolgen, Verbot des Warenverkaufs, 
des Musikmachens oder der Schaustellungen durch Kinder unter 
14 Jahren, Verbote des Betriebs während der Sonn= oder Festtags- 
Gottesdienste, Verordnungen über die Tracht und das Verhalten der 
Kellnerinnen u. dergl. m. 
Versagungsgründe der beantragten Erlaubnis. Dieselben werden 
erschöpfend in Abs. 2 und 3 des 8§ 33 aufgezählt. Es sind dies 
aa) ungeeignete Persönlichkeit; 
66) ungenügendes Lokal; 
77) Mangel des Bedürfnisses. 
Zu ga) als ungeeignet erscheint derjenige Nachsuchende, bezüglich 
dessen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er 
das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, 
der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde. 
Völlerei ist nicht die gewohnheitsmäßige, sondern jede, wenn auch 
nur vereinzelt dastehende Unmäßigkeit im Essen und Trinken (OVG.
	        
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