192 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Die Bedürfnisfrage ist eine rein tatsächliche, ihre Prüfung steht in
dem freien Ermessen der zur Erteilung der Erlaubnis zuständigen Be-
hörde. OVG. Bd. 1 S. 311, Bd. 8 S. 254, Bd. 10 S. 254.
Bei Prüfung der Bedürfnisfrage entscheidet der Zustand zur Zeit der
Jällung des Urteils, nicht der Einreichung des Antrages. OVG. E.
vom 22. April 1880 PVBl. I1 270, vom 8. Juni 1881, vom
6. Dezember 1882 PVl. IV S. 99 und E. Bd. 19 S. 323.
Die Bestimmungen des 8§ 33 Abs. 1, 2, 3 unter a) und 4 finden
nach Abs. 5 auch Anwendung auf Vereine, welche den gemeinschaft-
lichen Einkauf von Lebens= und Wirtschaftsbedürfnissen im großen
und deren Absatz im kleinen zum ausschließlichen und hauptsächlichen
Zweck haben, einschließlich der bereits bestehenden, wenn der Betrieb
auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. Im Erlasse vom
20. November 1897 (MnBl. 1898 S. 12) wird hervorgehoben, daß
hiernach bei Konsumvereinen die Bedürfnisfrage wie bei Gast= und
Schankwirtschaften zu prüfen ist.
Ausgenommen von § 33 sind die militärischen Kasinos und Kantinen,
deren Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist (Ausf.
Anw. zur GO. vom 1. Mai 1904 Ziff. 46).
Nach Abs. 6 des § 33 können die Landesregierungen anordnen, daß
die Bestimmungen des § 33 mit Ausnahme derjenigen in Absk. 3
unter d, auch auf andere Vereine, einschließlich der bereits bestehenden,
selbst dann Anwendung finden, wenn der Betrieb auf den Kreis der
Mitglieder beschränkt ist. Eine derartige Anordnung ist für Preußen
in dem Erlasse des Ministers des Innern vom 27. Dezember 1896
(MBl. S. 97) gegeben. In der Einführung von Gästen und der
gelegentlichen Ablassung von Speisen oder Getränken an Nichtmit-
glieder ist eine Überschreitung der gezogenen Grenzen nicht zu finden
(s. vorst. Erl.). Unter Abs. 6 fallen alle Vereine, auch wenn sie nicht
gewerbsmäßig Schankwirtschaft usw. betreiben. Die Erlaubnis wird
nicht dem Vereine selbst, sondern nur einem geeigneten Angestellten
desselben erteilt, Geschäftsführer, Oekonom (OVG. E. vom 6. Januar
1902 PVBl. XIII S. 583 in v. Kamptz Erg. Bd. 2 S. 451).
Die dem Oekonom eines Vereins für Vereinsmitglieder erteilte Er-
laubnis wird nicht überschritten, wenn Getränke an Vereinsgäste von
ihm ausgeschänkt werden.
Geschlossenen Gesellschaften und Vereinen, auch wenn sie konzessions-
pflichtig sind, darf eine Polizeistunde nicht gesetzt werden. OVG.
E. vom 20. Oktober 1902 Bd. 42 S. 279 in v. Kamptz, Erg. Bd. 2
S. 452).
c) Wer gewerbsmäßig a) Singspiele, Gesangs= und deklama-
torische Vorträge, 8) Schaustellungen von Personen oder 7) thea-
tralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der
Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirtschafts-
oder sonstigen Räumen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher
Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe
des Gewerbes der Erlaubnis ohne Rücksicht auf die etwa bereits