§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 193
erwirkte Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunter-
nehmer.
Das Gesetz unterscheidet hiernach drei Arten von Vorstellungen.
Instrumentalmusik ist absichtlich weggelassen. Für diese bedarf es
keiner polizeilichen Erlaubnis; OVG. Bd. 17 S. 386, KG. E. Bd. 7
S. 241, Bd. 9 S. 183; Erl. vom 13. Februar 1885 MBl. S. 55
und Erl. vom 4. März 1889 Mhl. S. 64. Die Betriebsausübung
dagegen untersteht dem Landesrecht; zulässig sind daher polizeiliche Vor-
schriften, welche musikalische Aufführungen an ersten Feiertagen von
polizeilicher Genehmigung abhängig machen, KG. E. Bd. 11 S. 322,
welche für die Aufführung eine bestimmte Zeit festsetzen, KG. E. Bd. 14
S. 272, Bd. 15 S. 338, welche eine vorherige schriftliche Anzeige-
pflicht bezüglich der beabsichtigten Aufführungen gegenüber der Polizei-
behörde einführen, KG. E. Bd. 9 S. 183, welche Gegenstand, Zeit
und Art des Vortrages näher regeln.
Eine öffentliche Veranstaltung liegt vor, wenn sie für jeder-
mann zugänglich ist. Es genügt hierbei, daß die Lustbarkeit auch
andere als individuell bezeichnete Personen besuchen können, sei es
bedingungslos, sei es nach Erfüllung gleichmäßig bestimmter Be-
dingungen z. B. Zahlung von Eintrittsgeld. Erl. vom 2. November
1884 MBl. S. 251 und Erl. vom 23. Februar 1889 MBl. S. 38;
OG. Bd. 9 S. 406, Bd. 18 S. 422 und Bd. 35 S. 436.
Vorführungen geschlossener Vereine und Gesellschaften für ihre Mit-
glieder und eingeladene Gäste sind nicht öffentlich. Stenographischer
Bericht 2952. „Gäste" sind aber nur Personen, deren Teilnahme
mindestens von der Einführung durch Mitglieder bedingt wird. Pr. Erl.
vom 26. November 1859, MBl. 339; OVG. Bd. 18 S. 425.
Ob höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft vorwaltet,
ist Frage des Einzelfalls (Begr. 21). Maßgebend ist, ob der einzelnen
Darbietung nach ihrem Inhalt und nach der Art, wie sie geboten
wird, ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft beizumessen
ist. OVG. E. vom 23. April 1898, PVl 20, 36, v. Kamptz, Erg.
Bd. 1 S. 402. Nicht darauf, was der Veranstalter mit seiner Dar-
bietung beabsichtigt, kommt es an, entscheidend ist: der objektive Wert
der Veranstaltung. OVG. E. vom 23. April 1898, PVBl. 20, 36.
Auch hier kann die Erlaubnis versagt werden wegen un-
genügenden Lokals, mangelnden Bedürfnisses, und wenn gegen den
Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten
zuwiderlaufen werden.
Die persönlichen Versagungsgründe sind hier umfassender als im
33, sie umfassen alle Rechtsnormen und beschränken sich nicht wie
im 33 auf geschlechtliche Verfehlungen.
Liegen persönliche Versagungsgründe vor, so kann die bereits erteilte
Erlaubnis zurückgenommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten
der Gewerbeordnung den Gewerbebetrieb begonnen haben, derselbe
untersagt werden.
Altmann, Handbuch der Verfassung I. 13