§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 195
Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GS. S. 265)
§éd und 1 durch Polizeiverordn. verboten werden, öffentliche Tanzlust-
barkeiten ohne polizeiliche Genehmigung abzuhalten; bei privaten ist
dies unzulässig. OVG. Bd. 18 S. 422.
Geschlossene Gesellschaften und Vereine bedürfen zu Bällen für
Mitglieder und Gäste keiner Erlaubnis, selbst wenn Eintritts= oder
Tanzgeld erhoben wird. OVG. Bd. 9 S. 407, KG. BPd. 4, 253;
6, 183; 8 S. 235, 10 S. 272. Ankündigung in verschiedenen
Zeitungen läßt Offentlichkeit vermuten; OVG. vom 5. Dezember 1899
PVl. 21 S. 279. Fallen sie unter das Vereinsgesetz, find sie zu
ev. Anzeige verpflichtet. Vereine, welche neben dem Zwecke politischer
Erörterungen in Versammlungen noch andere Zwecke verfolgen, unter-
liegen als politische Vereine der Beschränkung, daß Frauenspersonen,
Schüler und Lehrlinge Versammlungen derselben auch dann nicht
beiwohnen dürfen, wenn diese ausschließlich anderen Zwecken als
den politischen Erörterungen, z. B. mufikalisch-deklamatorische Abend-
unterhaltungen mit Tanz, Lese-Abende mit Damen zum Lesen von
Dramen mit verteilten Rollen u. dgl. m. dienen sollen; OVG. Bd. 20
S. 432, OVG. E. vom 9. Juli 1892 PWVBl. 14, 41.
!) Pfandleiher, Pfandvermittler, Gesindevermieter
oder Stellen vermittler bedürfen der Erlaubnis (§ 34).
aà) Pfandleiher. .
Nach der Begründung Drucks. 156/1879 S. 22 ist im § 34 nur
dasjenige Pfandleihgewerbe gemeint, welches leicht zur Diebeshehlerei
gemißbraucht werden kann, und soll gerade die Fürsorge für den
Eigentumsschutz und die Verhütung gewerbsmäßiger Unterstützung der
Eigentumsvergehen die Forderung des Zuverlässigkeitsnachweises recht-
fertigen. Die Immobiliarbeleihung und das Lombardgeschäft fallen
daher nicht unter § 34; letzteres begreift nur die Beleihung von
beweglichen Gebrauchsgegenständen. Vgl. auch R. in Zivilsf.
Bd. 39 S. 352.
Ein Pfandleiher, welchem die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb erteilt
ist, darf sein Geschäft nicht als „staatlich konzessioniertes Pfandleih-
amt“ bezeichnen. Dadurch wird die gewerbliche Ordnung verletzt, die
Gefahr einer Schädigung des Publikums herbeigeführt, und die Polizei
ist in solchen Fällen zum Einschreiten befugt. OVG. E. vom
19. Januar 1891 Bd. 28 S. 328, v. Kamptz Bd. 4 S. 89.
Nach Abs. 2 § 34 gilt als Pfandleihgewerbe auch der gewerbs-
mäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts.
Wegen der Vorschriften für den Geschäftsbetrieb des Pfandleih-
gewerbes s. § 38 Abst. 1.
bb) Pfandvermittler (Pfandversetzer) vermitteln gewerbsmäßig
Pfandgeschäfte in der Weise, daß sie zu solchem Zwecke ihnen über-
gebene Sachen auf ihren Namen in einem öffentlichen Leihhaus oder
ei einem Pfandleiher verpfänden und die erhaltenen Darlehne an
ihre Auftraggeber abführen. Häufig gewähren sie schon nach Empfang
der Sachen Darlehne an ihre Auftraggeber. Motive zur Novelle 1900,
S. 15. Wenn der Zuträger auf den Namen seines Auftraggebers
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