Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

196 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
versetzt, so ist er Bote, besorgt er dies auf seinen eigenen Namen, 
so ist er Vermittler; Komm.-Ber. zur Novelle 1900 S. 7, 
Stenographischer Bericht zur Novelle 1900 S. 2966. 
Ein Bankier, welcher neben dem Lombardgeschäft Beleihung von 
Gebrauchsgegenständen betreibt, fällt unter S 34. Vgl. ROHG. vom 
6. April 1878. Seuff. A. 34 Nr. 228. Dagegen fallen öffentliche 
Leihhäuser, wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen, nicht unter § 34. 
cc) Das Gewerbe der Gesindevermieter und Stellenvermittler 
ist ersft durch die Novelle von 1900 genehmigungsbedürftig geworden, 
während es vorher zu den im § 35 bezeichneten Gewerben gehörte, 
deren Ausübung untersagt werden konnte. Unter „Stelle“ ist außer 
dem Gesindedienst jede Art von Dienst= oder Berufsverhältnis zu ver- 
stehen, auch Lehrer-, Erzieher-, Verwalterstellen gehören hierher, ebenso 
die Theateragenten. Die Stellenvermittlung für Schiffsleute ist durch 
Gesetz vom 2. Juni 1902 (REGl. S. 215) geregelt. 
Arbeitsnachweise, die von Berufs-, Gewerbevereinen usw. errichtet 
und nicht gewerbsmäßig betrieben werden, fallen nicht unter § 34. 
Dasselbe gilt von den besoldeken Beamten, die den Arbeitsnachweis 
für solche Vereine verwalten. Komm.-Ber. zur Novelle 1900 S. 6 
und Stenographischer Bericht zur Novelle 1900 S. 2962. 
Für den Gewerbebetrieb der Pfandleiher bleiben maßgebend die 
Vorschriften des Ges. vom 17. März 1881 (GS. S. 265) in der 
Fassung des Art. 41 AG. zum BEGB. vom 20. September 1899 
(GS. S. 177), sowie der Bek. vom 16. Juli 1881 (MBl. S. 169) 
und vom 11. Juli 1902 (Ml. S. 135). 
Der Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler ist 
auf Grund der Ermächtigung des § 38 Abs. 1 und 3 besonders ge- 
regelt durch die Vorschriften vom 10. August 1901, für Theateragenten 
durch die Vorschriften vom 31. Januar 1902, für Stellenvermittler 
für Schiffsleute durch die Vorschriften vom 6. März 1903 (MBl. 
S. 70). Zu berücksichtigen sind auch im allgemeinen die Vorschriften 
der §§ 652—655 BGB. über den Maklervertrag. 
Versagungsgründe. Das Gesetz bestimmt aus zwei zwingenden 
Gründen die Versagung: 
a) persönliche Unzuverlässigkeit, 
6) nach Bestimmung der Landesregierung beim Pfandleihgewerbe 
mangelndes Bedürfnis. 
8) Nach landesgesetzlicher Bestimmung kann die Genehmigung vor- 
geschrieben werden bei Handel mit Giften, See= und Strom- 
lotsen und Markscheidern (8 34 Abs. 3). 
Der Handel mit Giften ist im Deutschen Reiche bisher nur teil- 
weise einheitlich geregelt gewesen. Auf Grund des § 6 Abs. 2 der 
GO. wurde durch Kaiserl. Verordn. vom 27. Januar 1890, betr. 
den Verkehr mit Arzneimitteln (RGBl. S. 9), der Vertrieb bestimmter 
Zubereitungen, soweit sie als Heilmittel dienen sollen, sowie gewisser 
Drogen und chemischer Präparate, gleichviel ob sie zu Heilzwecken dienen. 
sollen oder nicht, ausschließlich in die Apotheken verwiesen und damit 
ein Teil der Gifte dem freien Verkehr entzogen. Diese Bestimmungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.