196 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
versetzt, so ist er Bote, besorgt er dies auf seinen eigenen Namen,
so ist er Vermittler; Komm.-Ber. zur Novelle 1900 S. 7,
Stenographischer Bericht zur Novelle 1900 S. 2966.
Ein Bankier, welcher neben dem Lombardgeschäft Beleihung von
Gebrauchsgegenständen betreibt, fällt unter S 34. Vgl. ROHG. vom
6. April 1878. Seuff. A. 34 Nr. 228. Dagegen fallen öffentliche
Leihhäuser, wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen, nicht unter § 34.
cc) Das Gewerbe der Gesindevermieter und Stellenvermittler
ist ersft durch die Novelle von 1900 genehmigungsbedürftig geworden,
während es vorher zu den im § 35 bezeichneten Gewerben gehörte,
deren Ausübung untersagt werden konnte. Unter „Stelle“ ist außer
dem Gesindedienst jede Art von Dienst= oder Berufsverhältnis zu ver-
stehen, auch Lehrer-, Erzieher-, Verwalterstellen gehören hierher, ebenso
die Theateragenten. Die Stellenvermittlung für Schiffsleute ist durch
Gesetz vom 2. Juni 1902 (REGl. S. 215) geregelt.
Arbeitsnachweise, die von Berufs-, Gewerbevereinen usw. errichtet
und nicht gewerbsmäßig betrieben werden, fallen nicht unter § 34.
Dasselbe gilt von den besoldeken Beamten, die den Arbeitsnachweis
für solche Vereine verwalten. Komm.-Ber. zur Novelle 1900 S. 6
und Stenographischer Bericht zur Novelle 1900 S. 2962.
Für den Gewerbebetrieb der Pfandleiher bleiben maßgebend die
Vorschriften des Ges. vom 17. März 1881 (GS. S. 265) in der
Fassung des Art. 41 AG. zum BEGB. vom 20. September 1899
(GS. S. 177), sowie der Bek. vom 16. Juli 1881 (MBl. S. 169)
und vom 11. Juli 1902 (Ml. S. 135).
Der Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler ist
auf Grund der Ermächtigung des § 38 Abs. 1 und 3 besonders ge-
regelt durch die Vorschriften vom 10. August 1901, für Theateragenten
durch die Vorschriften vom 31. Januar 1902, für Stellenvermittler
für Schiffsleute durch die Vorschriften vom 6. März 1903 (MBl.
S. 70). Zu berücksichtigen sind auch im allgemeinen die Vorschriften
der §§ 652—655 BGB. über den Maklervertrag.
Versagungsgründe. Das Gesetz bestimmt aus zwei zwingenden
Gründen die Versagung:
a) persönliche Unzuverlässigkeit,
6) nach Bestimmung der Landesregierung beim Pfandleihgewerbe
mangelndes Bedürfnis.
8) Nach landesgesetzlicher Bestimmung kann die Genehmigung vor-
geschrieben werden bei Handel mit Giften, See= und Strom-
lotsen und Markscheidern (8 34 Abs. 3).
Der Handel mit Giften ist im Deutschen Reiche bisher nur teil-
weise einheitlich geregelt gewesen. Auf Grund des § 6 Abs. 2 der
GO. wurde durch Kaiserl. Verordn. vom 27. Januar 1890, betr.
den Verkehr mit Arzneimitteln (RGBl. S. 9), der Vertrieb bestimmter
Zubereitungen, soweit sie als Heilmittel dienen sollen, sowie gewisser
Drogen und chemischer Präparate, gleichviel ob sie zu Heilzwecken dienen.
sollen oder nicht, ausschließlich in die Apotheken verwiesen und damit
ein Teil der Gifte dem freien Verkehr entzogen. Diese Bestimmungen