Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

200 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Für den Gifthandel ist nur eine besondere Strafvorschrift erlassen 
im § 367 Nr. 3 St G., wonach mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder 
mit Haft bestraft wird, wer ohne Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit 
der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, 
verkauft oder sonst an andere überläßt. 
III. Untersagung des Gewerbebetriebes. Hierüber bestimmt § 35 
G0O. folgendes: 
(Abs. 1.) Die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht 
als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe- 
treibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. 
(Abs. 2.) Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: Der 
Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten 
oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräte, mit 
Metallbruch oder dgl.) sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen 
oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der 
Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen und der Handel mit 
Losen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit Bezugs= und Anteil- 
scheinen auf solche Lose. 
(Abs. 3.) Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder 
Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, 
insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, 
von der gewerbsmäßigen Auskunftserteilung über Vermögensverhält- 
nisse und persönliche Angelegenheiten, von dem gewerbsmäßigen 
Betriebe der Viehverstellung (Viehpacht), des Viehhandels und des 
Handels mit ländlichen Grundstücken, von dem Geschäfte der gewerbs- 
mäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und 
Heiraten, sowie vom Geschäfte eines Auktionators. Denjenigen, welche 
gewerbsmäßig das Geschäft eines Auktionators betreiben, ist es ver- 
oten, Immobilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu befugten 
Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen als solche an- 
gestellt sind (§ 36). 
(Abs. 4.) Der Handel mit Drogen und chemischen Präparaten, 
welche zu Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung 
des Gewerbebetriebes Leben und Gesundheit gefährdet. Der Klein- 
handel mit Bier kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende 
wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 33 
bestraft ist. « 
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landeszentralbehörde 
oder eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme 
des Gewerbebetriebes gestatten, wenn seit der Untersagung mindestens 
ein Jahr verflossen ist. 
gersonen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe 
beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen 
Behörde hiervon Anzeige zu machen. 
Das Untersagungsrecht des § 35 Abs. 1, 2, 3. 
Bezüglich der rechtlichen Natur des den Landesbehörden ein- 
geräumten Untersagungsrechts in den Fällen des Abs. 1—3 
— 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.