200 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Für den Gifthandel ist nur eine besondere Strafvorschrift erlassen
im § 367 Nr. 3 St G., wonach mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder
mit Haft bestraft wird, wer ohne Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit
der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält,
verkauft oder sonst an andere überläßt.
III. Untersagung des Gewerbebetriebes. Hierüber bestimmt § 35
G0O. folgendes:
(Abs. 1.) Die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht
als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe-
treibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun.
(Abs. 2.) Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: Der
Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten
oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräte, mit
Metallbruch oder dgl.) sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen
oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der
Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen und der Handel mit
Losen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit Bezugs= und Anteil-
scheinen auf solche Lose.
(Abs. 3.) Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte,
insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze,
von der gewerbsmäßigen Auskunftserteilung über Vermögensverhält-
nisse und persönliche Angelegenheiten, von dem gewerbsmäßigen
Betriebe der Viehverstellung (Viehpacht), des Viehhandels und des
Handels mit ländlichen Grundstücken, von dem Geschäfte der gewerbs-
mäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und
Heiraten, sowie vom Geschäfte eines Auktionators. Denjenigen, welche
gewerbsmäßig das Geschäft eines Auktionators betreiben, ist es ver-
oten, Immobilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu befugten
Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen als solche an-
gestellt sind (§ 36).
(Abs. 4.) Der Handel mit Drogen und chemischen Präparaten,
welche zu Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung
des Gewerbebetriebes Leben und Gesundheit gefährdet. Der Klein-
handel mit Bier kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende
wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 33
bestraft ist. «
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landeszentralbehörde
oder eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme
des Gewerbebetriebes gestatten, wenn seit der Untersagung mindestens
ein Jahr verflossen ist.
gersonen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe
beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen
Behörde hiervon Anzeige zu machen.
Das Untersagungsrecht des § 35 Abs. 1, 2, 3.
Bezüglich der rechtlichen Natur des den Landesbehörden ein-
geräumten Untersagungsrechts in den Fällen des Abs. 1—3
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