Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

202 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Untersagung wirksam sein Landmann Bem. 4 und Schenkel Bem. 2. 
Dagegen jetzt auch Oberlandesgerichtsrat Fuchs-Cassel in der Zeitschrift 
„Das Recht“ Nr. 2 von 1906, 10. Jahrgang. S. 111—113. 
Merkmale für den Begriff der einzelnen Gewerbe. 
Trödelhandel umfaßt auch den Großhandel mit gebrauchten Kleidern, 
Betten, Wäsche, nicht aber Sachen, deren Wert durch Alter erhöht 
(Antiquitäten) oder infolge kunstvoller Arbeit durch den Gebrauch nicht 
ohne weiteres gemindert ist (KG. E. B#. 18 S. 228). Handel mit 
Knochen und Lumpen gehört nicht zum Trödelhandel. (OVG. E. vom 
24. Februar 1881 PVBl. II S. 213, v. Kamptz, Bd. 4 S. 91.) 
Ob die Gegenstände vor der Veräußerung repariert sind, ist unerheblich. 
KG. E. vom 22. Dezember 1890 PBl. XlI. S. 307 und KG. 
Bd. 12 S. 188. 
Der Trödelhandel umfaßt Gegenstände aller Art; die im Gesetze 
besonders aufgeführten Kleider, zu welchen alle Bekleidungsstücke, auch 
getragene Stiefel (KG. E. Bd. 12 S. 188), Betten, wozu auch Bett- 
teile gehören. Wäsche sind nur Beispiele, der Trödelhandel reicht 
weiter, er umfaßt auch gebrauchte Bücher und Papiere. OLG. München 
Bd. 5 S. 34 vom 24. Februar 1888, Reger Bd. 9 S. 211. 
Die Worte „oder dergleichen“ im § 35 beziehen sich nur auf die 
= vorhergehenden Worte „mit altem Metallgerät, mit Metall- 
ruch“. 
Als Kleinhandel ist ein Handelsgeschäft anzusehen, bei welchem 
altes Metallgerät oder Metallbruch im kleinen angekauft wird. Ob 
der Händler die Gegenstände im großen wieder verkauft, ist gleich- 
gültig. OVG. E. vom 20. April 1891 Bd. 21 S. 324 in v. Kamptz 
Bd. 4 S. 91. 
Dräume sind Abfälle und Abgänge von aus Seide, Wolle, Baum- 
wolle und Leinen dargestellten Webestoffen, nicht auch andere Fabrik- 
abgänge. Erl. vom 8. Juli 1859 (MBl. S. 221). 
Zu den Sprengstoffen gehört Schießpulver nicht. Begr. 1882 
S. 28. S. auch RG. vom 9. Juni 1884 (REl. S. 61) § 1 
Abs. 3. 
Bezüglich des Vertriebes von Lotterielosen enthält die 
GO. außer der Bestimmung des § 35 (Untersagung des Handels 
mit Losen und Losanteilen wegen Unzuverlässigkeit des Betreibenden) 
noch das Verbot des Handels im Umherziehen (8§§ 56 Nr. 5, 56à 
Nr. 2), ferner noch Strafbestimmungen in § 148 Nr. 4, Nr. 7a, 
wozu noch hinzukommt § 7 des R. betr. die Abzahlungsgeschäfte 
vom 16. Mai 1894 (Rl. S. 454). 
Das Reich selbst unterhält keine Lotterie, wohl aber befinden sich 
Staatslotterien in vielen deutschen Bundesstaaten. Sonstige öffentliche 
Lotterien dürfen ohne staatliche Genehmigung nicht unternommen 
werden (StGB. § 286, für Preußen noch jetzt gültig, ALR. 1 11 
§ 547). In Preußen besteht aus Finanzzwecken eine Staatslotterie, 
welche als Klassenlotterie betrieben wird. Der Staat bezieht 14 6 
v. H. von jedem Gewinne. Die Verwaltung wird durch die General- 
lotteriedirektion geführt, die dem Finanzminister unterstellt ist. Zum 
 
	        
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