§ 76. III. Stehender Gewerbebetrieb. 203
Schutze der Staatslotterie ist der Handel mit deren Losen und Los-
anteilen durch Ges. vom 18. August 1891 (GS. S. 353) von staat-
licher Ermächtigung abhängig gemacht. Das Spielen in außer-
preußischen Lotterien, noch verboten und mit Strafe bedroht durch
Ges. vom 29. Juli 1885 (GS. S. 317), ist jetzt geregelt durch Ges.
vom 29. August 1904 (GS. S. 255). Nach diesem Gesetz wird mit
Geldstrafe bis zu 600 M. oder im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft
bestraft, wer in außerpreußischen Lotterien, die nicht im Königreiche
Preußen zugelassen sind, spielt (§ 1). Mit Geldstrafe bis zu 10000 M.
wird bestraft, wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung
eines Loses, eines Losabschnitts oder eines Anteils an einem Lose
oder Losabschnitte der im § 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, ins-
besondere auch, wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil
dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Ge-
schäft oder einer solchen Handlung als Mittelsperson mitwirkt.
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Lose-
handel gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hülfe leistet,
oder ist sie durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen
oder durch Versenden eines Loses, Losabschnitts, eines Bezugsscheins,
eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterie-
plans oder durch Einrücken eines Angebots, einer Anzeige oder Lotterie-
plans in eine in Preußen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geld-
strafe von 100 bis zu 1500 M. ein.
Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshandlung, namentlich jedes
einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen,
Versenden eines Loses, eines Losabschnittes pp. wird als besonderes
selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen
zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder
Teilnehmers zurückzuführen sind. Höhere Strafen treten im Falle
des Rückfalls oder wiederholten Rückfalls ein. Auch die Veröffent-
lichung der Gewinnergebnisse der genannten Lotterien ist strafbar
(§& 3—6). Den außerpreußischen Lotterien sind alle außerhalb
Preußens veranstalteten Lotterien beweglicher oder unbeweglicher Gegen-
stände gleich zu achten (8§ 7).
Unter den Begriff der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechts-
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte fallen
auch die Herbeischaffung von Beweismaterial in Zivil= und Kriminal-
prozessen, der Schutz gegen Übervorteilung bei Vertrags-, Handels-
und Privatgeschäften, die Besorgung von Vertrauensangelegenheiten,
Inkassogeschäften (OVG. E. vom 21. März 1900 Bd. 37 S. 326
in v. Kamptz Erg.-Bd. 1 S. 407). Hierunter fällt auch die Tätig-
keit der Patentagenten und -anwälte (Begr. 1883 S. 25); für letztere
gilt jedoch jetzt das Ges. betr. die Patentanwälte vom 21. Mai 1900
(Renl. S. 233) und Bekanntmachung des Reichskanzlers betr. die
*§¾—— für Patentanwälte, vom 25. Juli 1900 (Zentralbl.
475).