Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

204 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Ein Rechtskonsulent oder was dem gleichsteht, Volksanwalt, Konzi- 
pient ist als unzuverlässig zu erachten, und deshalb die Untersagung 
gerechtfertigt, wenn er unfähig ist, auch nur den einfachsten tatsächlichen 
Sachverhalt einigermaßen verständlich darzustellen (Mangel intellek- 
tueller oder wissenschaftlicher Befähigung) OVG. E. Bd. 28 S. 329 
in v. Kamptz Bd. 4 S. 91. Der Rechtskonsulent muß im allgemeinen 
die erforderlichen Kenntnisse besitzen, um Nachteile für das von ihm 
bediente Publikum fernzuhalten. Es wird hierbei, wenn nicht etwa 
mit der Absicht einer Ausbeutung des Publikums durch entgeltliche 
Erledigung offenbar nutzloser Aufträge zu rechnen ist, im wesentlichen 
darauf ankommen, ob nach den Umständen des einzelnen Falles an- 
zunehmen ist, daß die bei Erledigung von Aufträgen betätigte Un— 
kenntnis zur Benachteiligung der Auftraggeber geführt hat oder führen 
konnte, und daß größere Vorsicht des Gewerbetreibenden auch für die 
Zukunft als ausgeschlossen zu erachten ist. OVG. Bd. 51 S. 330 in 
v. Kamptz Erg.-Bd II S. 457 f. 
Selbstverständlich ist, daß ein Rechtskonsulent, dem wegen Geistes- 
krankheit oder Geistesschwäche die Geschäftsfähigkeit in seinen eigenen 
Angelegenheiten entzogen oder beschränkt worden ist (§§ 104 Nr. 3, 
105, 114, 106 BGB.), sich nicht im Besitze der für das Gewerbe 
erforderlichen Zuverlässigkeit befindet. OVG. Bd. 39 S. 291, in 
v. Kamptz Erg.-Bd. 2 S. 458. 
Für die sogenannten Prozeßagenten gelten die besonderen Be- 
stimmungen des § 157 Abs. 4 Z PO. in Verbindung mit der Allge- 
meinen Verfügung des Justizministers vom 25. September 1899 
(JWBl. S. 272). Danach kann durch eine seitens der Justizver- 
waltung getroffene Anordnung gewissen Personen (Prozeßagenten) das 
mündliche Verhandeln vor Gericht gestattet werden. Der Land- 
gerichtspräsident hat die Erlaubnis zu erteilen, soweit ein Bedürfnis 
hierfür vorliegt (§ 1 der zit. Allg. Verf.). Die Erlaubnis kann 
jederzeit aber nicht wegen Fortfalls des Bedürfnisses zurückgenommen 
werden; zuständig für die Zurücknahme der Erlaubnis ist der Land- 
gerichtspräsident. Die Untersagung des Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 2 
GO.) hat den Wegfall der Erlaubnis von selbst zur Folge (8 5 
der zit. Verf.). Gegen die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten 
1 Abs. 3, § 5 Abs. 2) findet Beschwerde im Aufsichtswege an den 
Oberlandesgerichtspräsidenten statt; dieser entscheidet endgültig (§ 6 
der Verf.). Die Erteilung der Erlaubnis und ihre Zurücknahme sind 
durch das Regierungsamtsblatt bekannt zu machen und der Orts- 
polizeibehörde mitzuteilen (&§7 der zit. Verf.). 
Die Auskunfterteilungen gewerbsmäßiger Art sind erst durch 
die Novelle 1900 eingefügt worden. Hierunter fallen alle Auskunfteien 
und Privatdetektivbureaus, nicht aber Arbeitersekretariate, Berufs- 
vereinsbureaus. Stenogr. Ber. zur Novelle von 1900 S. 2966. 
Zu den Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge 
gehören nicht die Agenten für Immobiliarversicherungsver- 
träge. OVG. E. Bd. 11 S. 316 in v. Kamptz Bd. 4 S. 91.
	        
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