210 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes
(§ 53 Abs. 1).
Außer aus diesen Gründen können die Unternehmern von Privat-
kranken= pp. anstalten, Hebeammen, Hufschmieden, Schauspielunter-
nehmern, Schankwirten, Pfandleihern, Gesindevermietern oder Stellen-
vermittlern, Feldmessern, Auktionatoren, Bücherrevisoren, Güterbestätigern
und den diesen gleichgestellten Urkundspersonen erteilten Genehmigungen
und Bestallungen in gleicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus
Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen
Eigenschaften, welche bei der Erteilung der Genehmigung oder Bestallung
nac den iesschen Vorschriften vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt
(§ 52 Abs. 2).
8§ 77. IV. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
(Titel 3 §§ 56—63 GO.)
Ein Gewerbebetrieb im Umherziehen liegt vor, wenn jemand außer-
halb seines Gemeindebezirks, ohne gewerbliche Niederlassung und ohne
vorgängige Bestellung in eigener Person Waren feilbieten oder zum Wieder-
verkauf ankaufen, Warenbestellungen aufsuchen, Leistungen anbieten
oder solche Musikaufführungen oder Schaustellungen darbieten will, beie
denen ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft nicht ob-
waltet; auch Wanderlager gehören dazu. Bei derartigem Betrieb
bedarf es eines Wandergewerbescheines, der nur unter ganz bestimmten,
in den §§ 57, 57à und 57b näher bezeichneten Voraussetzungen
(Alter, Krankheit, Vorbestrafung, sittliche oder moralische Unzuverlässig-
keit, kein Wohnsitz) versagt werden darf.
Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer eines Kalenderjahres
erteilt, er berechtigt zum Betriebe des bezeichneten Gewerbes in dem
ganzen Gebiete des Reiches nach Berichtigung der darauf haftenden
Landessteuern (§ 60). Die Erteilung des Scheins erfolgt durch den
für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständigen
Bezirksausschuß (bei Ausländern durch den Regierungspräsidenten, im
Landespolizeibezirk Berlin durch den Polizeipräsidenten). Der Wander-
gewerbeschein, welcher die Personalbeschreibung des Inhabers und die
nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes enthält, ist höchst persönlich
und nicht übertragbar. Das Mitführen anderer Personen bedarf be-
sonderer Erlaubnis. Die Mitführung von Kindern unter 14 Jahren
zu gewerblichen Zwecken ist verboten, die Erlaubnis zum Mitführen
schulpflichtiger Kinder ist zu versagen (§ 62).
Eines Wandergewerbescheins bedarf es nicht beim Feilbieten selbst-
gewonnener oder roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft, des
Garten= und Obstbaues, der Geflügel= und Bienenzucht, sowie selbst-
gewonnener Erzeugnisse der Jagd und Fischerei, ferner selbstverfertigter
Wochenmarktsgegenstände in der Umgegend seines Wohnortes bis zu
15 Kilometern (8 59).