8 78. V. Marktverkehr. 8 79. VI. Taxen.. 211
8 78. V. Marktverkehr (Titel 3 der GO. 88 64—71).
Bezüglich des Marktverkehrs gelten Marktfreiheit, Rechtsgleichheit
und Steuervorrechte. Da Marktfreiheit anerkannt ist, bedürfen aus-
wärtige Besucher keines Wandergewerbescheines, wohl auch keiner Le-
gitimationskarte. Die Rechtsgleichheit will besagen, daß alle gleich-
gestellt sind, und nur gesetzlich bestimmte Ausnahmen gelten. Eine
Anmeldepflicht des Besuchers des Marktortes besteht nicht. Alles dies
wird in § 64 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht, welcher lautet: Der
Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der Kauf und
Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befugnissen frei.
Die Steuervorrechte der Marktbesucher bestehen darin, daß der
Marktverkehr weder der Hausiersteuer noch der Steuer vom stehenden
Gewerbe unterworfen ist. Nach 8§ 68 darf der Marktverkehr in keinem
Falle mit anderen, als solchen Abgaben belastet werden, welche eine
Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden
und Gerätschaften bilden. Streitig ist, ob hiernach die Gemeinden
Gebühren für die Beaufsichtigung der Märkte erheben können (§ 6
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 GS. S. 152).
Für Preußen vgl. Ges. vom 26. April 1872 (GS. S. 513) betr.
die Erhebung von Marktstandsgeld nebst Ausf. Anw. vom 10. Juni
1872 (Ml. S. 185) und ZG. 8§§ 130, 161, sowie wegen der
Staatsgewerbesteuern GewSt G. 8§ 3 f., Hausiersteuergesetz §§ 2 f.
Marktstandsgeld darf nur für Überlassung eines festen Verkaufsstandes
auf dem Markt erhoben werden, andere, welche ohne festen Stand
umhergehend Waren feilbieten, sind gar nicht zu belasten. KG. E.
Bd. 24 C. 24.
Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wochenmärkte
wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Zuständig sind in Preußen für Jahr= (Kram-) und Viehmärkte
der Provinzialrat, in Berlin der Oberpräsident, für Wochenmärkte der
Bezirksausschuß mit Zustimmung der Gemeindebehörden (LVG. 8§ 121).
Beschwerdeinstanz ist für Berlin der Handelsminister, sonst für Wochen-
märkte der Provinzialrat, für andere der Handelsminister.
8 79. VI. Taxen (Titel 5 der G. 8§ 72—89).
Grundsätzlich sollen polizeiliche Taxen d. h. „allgemeine polizeiliche
Festsetzung der Preise in einzelnen Verkehrszweigen, sei es der Preise
von Waren oder von gewerblichen Leistungen und Dienstverrichtungen“
(RG. E. in Zivils. Bd. 28 S. 116) künftig nicht vorgeschrieben
werden (§ 72). Jedoch können die Bäcker und Verkäufer von Back-
waren durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise und
das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaren für gewisse von derselben
zu bestimmende Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag
am Verkaufslokale zur Kenntnis des Publikums zu bringen (5 73
Abs. 1). Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel
zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Gegen
Unterlassung des Aushangs (§ 73), wenn letzterer durch Verfügung
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