212 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
aufgegeben ist, finden landesrechtliche Zwangsmittel Anwendung, wenn
der Aushang durch allgemeine Verordnung vorgeschrieben ist, auch die
Strafandrohungen dieser. Kayser-Steiniger Anm. 4 zu §8 73,74 S. 221.
Überschreitung der Taxe ev. auch durch Mindergewicht oder Nicht-
einreichung der Taxe bei der Polizei wird mit Geldstrafe bis zu
150 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft
(§ 148 Abs. 1 Nr. 8). Eine Taxüberschreitung ist aber nach K.
vom 30. Oktober 1883 in Goltdammer 41 S. 312 nur dann gegeben,
wenn das unter dem Taxgewicht befindliche Brot verkauft wird,
nicht schon, wenn es vorgefunden wird. Die Strafbarkeit besteht auch
dann, wenn der die Taxe überschreitende Preis mit dem Gaste ver-
einbart ist. Ke. E. Bd. 9 S. 171.
Die im vorstehenden erwähnten Preise sind Maximalsätze, unter die
die Bäcker und Verkäufer herabgehen können. Auch ein Verkauf von
Brot mit höherem Gewicht ist zulässig (VG. E. Bd. 26 S. 292
v. Kamptz Bd. 4 S. 173). Zur Einführung der Taxen bedarf es
einer allgemeinen Regelung durch die Ortspolizeibehörde, in Preußen
einer an die gewöhnlichen Formen gebundenen Polizeiverordnung
(nicht genügt Polizeiverfügung). OVG. E. Bd. 26 S. 292 v. Kamptz
Bd. 4 S. 173.
In gleicher Weise können Gastwirte (nicht auch Schank= oder Speise-
wirte) zum Anschlag in den Gastzimmern eines der Ortspolizeibehörde
vorzulegenden Verzeichnisses der von ihnen gestellten Preise sowohl
bezüglich der Zimmer als auch der Lebensmittel (Sten. Ber. 1869
S. 479) angehalten werden. Auf Beschwerden Reisender wegen Über-
schreitung der verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde eine
vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges zu (§ 75).
Für den Rechtsweg sind nach § 23 Ziff. 2 Abs. 3 GVG. i. d. F.
der Bek. vom 20. Mai 1898 (RBl. S. 371) die Amtsgerichte ohne
Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes zuständig. Eine Frist
ist nicht vorgeschrieben. Die Beschreitung des Rechtsweges hindert
aber die polizeiliche Vollstreckung nicht.
Gesindevermieter und Stellenvermittler haben das Verzeichnis der
von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufgestellten Taxen, d. h.
also einseitig aufgestellte Taxen (Selbsttaxen), die weder der Genehmigung
noch der Abänderung durch die Behörde unterworfen sind, — Motive
zur Novelle 1900 S. 17 — der Ortspolizeibehörde einzureichen, in den
Geschäftsräumen anzuschlagen und den Stellensuchenden mitzuteilen.
Überschreitung der Taxe oder Nichteinreichung der Taxe wird nach
§ 148 Abs. 1 Nr. 8 mit Geldstrafe bis zu 150 M., im Unvermögensfall
mit Haft bis zu vier Wochen bedroht. Nichtanschlag oder Nichtmitteilung
der Taxe an den Stellensuchenden wird mit Geldstrafe bis zu 30 M.,
im Unvermögensfall mit Haft bis zu acht Tagen nach § 149 Ziff. 7 a be-
straft. Derartige Verletzungen behördlicher Anordnungen können auch
die Zurücknahme der Erlaubnis des § 34 gemäß § 563 rechtfertigen.
Für Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder
in Wirtshäusern ihre Dienste anbieten z. B. Dienstmänner, Fremden-
führer, Gepäckträger, sowie für die Benutzung der öffentlich zum Ge-