Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern 2c. 217 
Einrichtung ihrer Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder, 
soweit das Gesetz nicht darüber bestimmt, durch das Statut zu regeln 
sind. Im einzelnen werden als notwendiger Inhalt des Statuts 
bezeichnet: Name, Sitz und Bezirk der Innung sowie die Gewerbs- 
zweige, für welche die Innung errichtet ist, die Aufgaben der Innung 
sowie die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben, 
insbesondere hinsichtlich der Regelung des Lehrlingswesens; Aufnahme, 
Austritt und Ausschließung der Mitglieder, die Rechte und Pflichten 
der Mitglieder, insbesondere der Maßstab, nach welchem die Mitglieder- 
beiträge erhoben werden, die Bildung des Vorstandes, Umfang seiner 
Befugnisse, Formen seiner Geschäftsführung, Zusammensetzung und 
Berufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in derselben, die 
Art der Beschlußfassung, die Beurkundung der Beschlüsse der Innungs- 
versammlung und des Vorstandes, die Aufstellung und Prüfung der 
Jahresrechnung, die Bildung und die Geschäftsführung des Gesellen- 
ausschusses, die Uberwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung 
der Gesellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der Fort- 
bildungs= oder Fachschule und die Regelung des Lehrlingswesens 
erlassenen Bestimmungen, die Bildung des Organs und das Verfahren 
zur Entscheidung der im § 81a Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, 
die Voraussetzungen und die Form der Verhängung von Ordnungs- 
strafen, einer Abänderung des Statuts, der Erlaß und die Abänderung 
der Nebenstatuten, die Voraussetzungen und die Form der Auflösung 
der Innung, die öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen 
der Innung zu erfolgen haben. 
Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde (§ 84), in Preußen des Bezirksausschusses, für Berlin 
des Polizeipräsidenten (ZG. §8§ 124 und 161). 
Die Genehmigung ist zu versagen: 
a) wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht 
entspricht; 
b) wenn die durch das Innungsstatut vorgesehene Begrenzung des 
Innungsbezirks die nach § 82 Abs. 1 oder Abs. 2 erforderliche Ge- 
nehmigung nicht erhalten hat (8 84 Abs. 2). . 
Vorstehende beiden Gründe sind zwingend. Außerdem darf die 
Genehmigung versagt werden, wenn in dem Innungsbezirk für die 
gleichen Gewerbe eine Innung bereits besteht. 
Rechtspersönlichkeit der Innung. 
Ist die behördliche Genehmigung der Statuten der Innung erteilt, 
so tritt hiermit die Innung als selbständige juristische Person ins 
Leben, sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlich- 
keiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre 
Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen (§ 86). 
Die Persönlichkeit der Innung ist eine einheitliche, die bestehenden 
Kassen und Geschäftsbetriebe (§ 8lb Ziff. 3 und 5) haben trotz der 
Nebenstatuten keine selbständige Persönlichkeit, wenn auch den Gläubigern 
dieser ein Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt ver- 
walteten Vermögen zusteht. Die Innung ist eine privatrechtliche Kor-
	        
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