Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

220 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Wahl der durch Zuruf, sofern niemand widerspricht (8 92 
Abs. 4). 
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes sind nur solche wahl- 
berechtigte Innungsmitglieder, welche zum Amt eines Schöffen fähig sind 
(§§ 31, 32 GVG.) 1) § 93a Abs. 2. Die Annahme der Wahl kann aus 
Gründen verweigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines 
Gewerbegerichts (jetzt § 20 des Gewerbegerichtsgesetzes) ?) abgelehnt 
werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu berück- 
sichtigen, wenn sie zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner 
Wahl in Kenntnis gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Uber 
7n Ahlehnungeantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig (8 94 
. 2). 
Die Verwaltung des Amts als Vorstandsmitglied geschieht als 
Ehrenamt grundsätzlich unentgeltlich, doch kann den Vorstandsmitgliedern 
nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz barer Auslagen und 
eine Entschädigung für Zeitversäumnisse gewährt werden (§ 94 a Abs. 1). 
Befugnisse des Vorstandes. 
Ihm liegt ob: die laufende Verwaltung, die gerichtliche und außer- 
gerichtliche Vertretung der Innung und die Verhängung von Ordnungs- 
strafen gegen Mitglieder. 
Während nach außen die Vertretungsvollmacht des Vorstandes un- 
beschränkbar ist, da nach § 92b die Vertretung sich auch auf diejenigen 
Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, für welche nach den Gesetzen 
eine Spezialvollmacht erforderlich ist, kann nach innen, d. h. der 
Innung gegenüber eine Beschränkung stattfinden. Eine Bestellung 
besonderer Vertreter ist zu diesem Zwecke möglich; vgl. § 96 Abs. 3 
8 98 Abs. 1. 
Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern 
des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden (§ 92b), 
sonst findet stets nur eine Kollektivvertretung statt. Zur Legitimation 
des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung 
der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zurzeit 
1) Die §§ 31, 32 GVG. lauten: 
§ 31: Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur 
von einem Deutschen versehen werden. 
§ 32: Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 
1. Personen, welche die Befähigung infolge einer strafgerichtlichen Ver- 
urteilung verloren haben; 
2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens 
oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur 
Folge haben kann; 
3. Perfonen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind. 
2) § 20 des Gewerbegerichtsgesetzes, soweit er hier in Betracht kommt, lautet: 
Die Übernahme kann nur aus den Gründen verweigert werden, welche zur Ab- 
lehnung eines unbesoldeten Gemeindeamts berechtigen. Wo landesgesetzliche Be- 
stimmungen über die Ablehnung von Gemeindeämtern berechtigende Gründe nicht 
bestehen, darf die Ubernahme nur aus denselben Gründen verweigert werden, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann.
	        
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