Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 80. VII. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern 2c. 223 
und, soweit es sich um Beitreibung von Geldern handelt, V. vom 
15. November 1899 (GS. S. 545). 
Sollen in den Innungsversammlungen öffentliche Angelegenheiten 
besprochen werden und Nichtmitglieder teilnehmen, so bedürfen die 
Versammlungen in Preußen der vorherigen schriftlichen Anmeldung. 
Vereinsgesetz vom 11. März 1850 88§ 1, 12; KG. E. Bd. 12 S. 247. 
Wahl= und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind nur 
die volljährigen Innungsmitglieder. 
Gesellenausschuß. Dieser ist ein notwendiges Organ der Innung. 
Er geht hervor aus Wahlen der bei den Innungsmitgliedern be- 
schäftigten Gesellen. Was unter „Gesellen“ zu verstehen ist, sagt das 
Gesetz nicht. Die herrschende Meinung bezeichnet damit alle diejenigen 
Personen, welche technisch vorgebildet sind, eine Lehrzeit zurückgelegt 
haben und mit technischen Arbeiten des Handwerks beschäftigt werden 
(ogl. v. Brauchitsch, Verwaltungsges. Bd. 5 Anm. 2 zu § 95 Gg0. 
7. Aufl. S. 179). Die Gesellen müssen volljährig und im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte sein. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Ge- 
selle, welcher zum Amte eines Schöffen fähig ist (88 31, 32 GV0). 
Stellung und Aufgaben des Gesellenausschusses. 
Der Ausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei 
der Gesellenprüfung sowie bei der Begründung und Verwaltung aller 
Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten 
oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer 
Unterstützung bestimmt sind. (§ 95 Abs. 2.) 
Die nähere Regelung dieser Beteiligung erfolgt durch das Statut, 
jedoch gilt als Mindestmaß der Beteiligung Zulassung von mindestens 
einem Mitglied des Ausschusses mit vollem Stimmrechte bei der Be- 
ratung und Beschlußfassung des Innungsvorstandes, Zulassung sämt- 
licher Mitglieder mit vollem Stimmrecht bei Beratung und Beschluß- 
fassung der Innungsversammlung, gleichmäßige Beteiligung gewählter 
Mitglieder des Gesellenausschusses wie der Innungsmitglieder bei der 
Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen 
zu machen haben. Hierher gehören Herbergen, Arbeitsnachweise, Fach- 
schulen, Unterstützungskassen. 
Die Aufsicht über die Innungen. 
Die Innungen unterstehen der Aufsicht der unteren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben. (§ 96 Absf. 1.) 
In Preußen ist die untere Verwaltungsbehörde in Städten über 
10 000 Einwohner die Gemeindebehörde, im übrigen der Landrat, in 
den Hohenzollernschen Landen der Oberamtmann; in Bayern für 
München der Magistrat, sonst die Distriktsverwaltungsbehörde VV. 
1897, Ziff. 1, in Sachsen die Amtshauptmannschaft bezw. der Stadt- 
rat, AV. § 1; in Württemberg die Oberämter, in Städten die Ge- 
meinderäte, VV. 8 1. 
Nur eine Skizze des Aufsichtsrechts wird im Gesetz § 96 Abs. 2 
gegeben. Die dort erfolgte Aufzählung der einzelnen Fälle erschöpft 
das Aussichtsrecht nicht. Allgemein konzentriert sich das Aufsichtsrecht 
in der Überwachung der Befolgung der gesetzlichen und statutarischen
	        
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