Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

234 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
beiters (Name, Ort, Jahr und Tag der Geburt, letzter Wohnort seines 
zesetzlichen Vertreters). In dasselbe hat der Arbeitgeber Zeit des 
Eintritts, Art der Beschäftigung, Zeit des Austritts einzutragen. Da- 
gegen dürfen die Eintragungen nicht mit einem Merkmale versehen 
sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuchs günstig oder nachteilig zu 
kennzeichnen bezweckt. Ebenso sind die Eintragung eines Urteils über 
die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses. 
Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem 
Arbeitsbuche unzulässig. 
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Ver- 
pflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschrifts- 
mäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merk- 
male, Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter ent- 
schädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn 
er nicht innerhalb vier Wochen im Wege der Klage oder Einrede 
geltend gemacht ist. Streitigkeit über die Aushändigung oder den In- 
halt des Arbeitsbuches gehören vor die Gewerbegerichte (§ 4 Abs. 1 
Ziff. 1, 4 des Gewerbegerichtsges.) oder die Gemeindevorsteher (8 76 
a. a. O.). Gehört der Gewerbetreibende einer Innung an, die ein 
Innungsschiedsgericht besitzt, so entscheidet dieses nach GO. 8 81b 
Ziff. 4 u. Gewerbegerichtsges. § 84. Wird die Herausgabe des alten Ar- 
beitsbuches verweigert, so läßt das Gesetz auch eine Entscheidung der 
Polizei auf Anrufen über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu. Da- 
neben besteht allerdings das gerichtliche Verfahren. 
Bei Unbrauchbarkeit, Verlust oder Vernichtung des Buchs haftet der 
Arbeitgeber, solange er es in Verwahrung hat, schlechthin. Er hat 
ohne Rücksicht auf sein Verschulden die Kosten der Ausstellung eines 
neuen und den ev. durch den Verlust dem Arbeiter erwachsenen Schaden 
zu ersetzen. 
Außer den Arbeitsbüchern kennt das Gesetz noch Arbeitszeugnisse. 
Diese können alle Arbeiter beim Abgange und zwar über die Art und 
Dauer ihrer Beschäftigung fordern. (§ 113 Abs. 1.) 
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
und Leistungen auszudehnen. 2 
Es erstreckt sich hiermit das Zeugnis auf das moralische Verhalten 
und die gewerblichen Fähigkeiten und Leistungen. Für die Richtigkeit 
der Angaben ist im Prozeß der Arbeitgeber beweispflichtig. Das Ge- 
richt hat im Streitfalle das Recht und die Pflicht der Nachprüfung. 
Luch hier ist den Arbeitgebern untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen 
zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem 
Wortlaute des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Bei minderjährigen Arbeitern kann der gesetzliche Vertreter die Aus- 
händigung des Arbeitszeugnisses verlangen. (§ 113.) Auf Antrag des 
Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeits- 
buch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten= und stempel- 
frei zu beglaubigen (8 114). 
Außerdem ist dem Bundesrat die Befugnis beigelegt, für bestimmte 
Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vorzuschreiben. In diese hat 
 
	        
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