234 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
beiters (Name, Ort, Jahr und Tag der Geburt, letzter Wohnort seines
zesetzlichen Vertreters). In dasselbe hat der Arbeitgeber Zeit des
Eintritts, Art der Beschäftigung, Zeit des Austritts einzutragen. Da-
gegen dürfen die Eintragungen nicht mit einem Merkmale versehen
sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuchs günstig oder nachteilig zu
kennzeichnen bezweckt. Ebenso sind die Eintragung eines Urteils über
die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses.
Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem
Arbeitsbuche unzulässig.
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Ver-
pflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschrifts-
mäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merk-
male, Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter ent-
schädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn
er nicht innerhalb vier Wochen im Wege der Klage oder Einrede
geltend gemacht ist. Streitigkeit über die Aushändigung oder den In-
halt des Arbeitsbuches gehören vor die Gewerbegerichte (§ 4 Abs. 1
Ziff. 1, 4 des Gewerbegerichtsges.) oder die Gemeindevorsteher (8 76
a. a. O.). Gehört der Gewerbetreibende einer Innung an, die ein
Innungsschiedsgericht besitzt, so entscheidet dieses nach GO. 8 81b
Ziff. 4 u. Gewerbegerichtsges. § 84. Wird die Herausgabe des alten Ar-
beitsbuches verweigert, so läßt das Gesetz auch eine Entscheidung der
Polizei auf Anrufen über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu. Da-
neben besteht allerdings das gerichtliche Verfahren.
Bei Unbrauchbarkeit, Verlust oder Vernichtung des Buchs haftet der
Arbeitgeber, solange er es in Verwahrung hat, schlechthin. Er hat
ohne Rücksicht auf sein Verschulden die Kosten der Ausstellung eines
neuen und den ev. durch den Verlust dem Arbeiter erwachsenen Schaden
zu ersetzen.
Außer den Arbeitsbüchern kennt das Gesetz noch Arbeitszeugnisse.
Diese können alle Arbeiter beim Abgange und zwar über die Art und
Dauer ihrer Beschäftigung fordern. (§ 113 Abs. 1.)
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung
und Leistungen auszudehnen. 2
Es erstreckt sich hiermit das Zeugnis auf das moralische Verhalten
und die gewerblichen Fähigkeiten und Leistungen. Für die Richtigkeit
der Angaben ist im Prozeß der Arbeitgeber beweispflichtig. Das Ge-
richt hat im Streitfalle das Recht und die Pflicht der Nachprüfung.
Luch hier ist den Arbeitgebern untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen
zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem
Wortlaute des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
Bei minderjährigen Arbeitern kann der gesetzliche Vertreter die Aus-
händigung des Arbeitszeugnisses verlangen. (§ 113.) Auf Antrag des
Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeits-
buch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten= und stempel-
frei zu beglaubigen (8 114).
Außerdem ist dem Bundesrat die Befugnis beigelegt, für bestimmte
Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vorzuschreiben. In diese hat