8 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c.). 237
treibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Ent-
nahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie
überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem
anderen Zwecke als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung
der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien (§ 117 Abs. 2).
Derartige Einrichtungen sind Gewährung von Wohnung, Feuerung,
Beleuchtung, Unterstützungskassen, Kinderbewahranstalten u. dgl.
Da die Gewerbetreibenden ihren Arbeitern keine Waren kreditieren
dürfen, so bestimmt das Gesetz im § 118 weiter, daß Forderungen
für Waren, welche dem § 115 zuwider kreditiert sind, von dem
Gläubiger, d. h. von dem Arbeitgeber, weder eingeklagt noch durch
Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden können, ohne Unterschied,
ob sie zwischen den Beteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar
erworben sind.
Da die Forderung des Gläubigers im übrigen auf die im § 116
näher bezeichnete Kasse übergeht, so ergibt sich daraus, daß nur für
den Arbeitgeber bezw. Gläubiger die Nichtigkeit der Forderung eintritt,
mit anderen Worten, daß eine relative Nichtigkeit besteht. Ob redlicher
Erwerb vorliegt, fällt nicht ins Gewicht.
Um einer Umgehung des in den §§ 115—118 enthaltenen Truck-
verbotes vorzubeugen, wird im § 119 bestimmt, daß das, was in dieser
Beziehung von Zahlungen, Warenkreditierungen und Verabredungen
für die Gewerbetreibenden gilt, in gleicher Weise Anwendung findet
für deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Auf-
seher und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft
eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Die gleiche Behandlung tritt nicht nur zivilrechtlich, sondern auch
strafrechtlich ein; in der Regel werden sie strafrechtlich als Täter,
unter Umständen wegen Beihülfe sich strafbar machen. (RG. E. in
Strafs. Bd. 6 S. 126.) Von der Haftung dieser Personen wird die
selbständige Haftung des Gewerbetreibenden nicht berührt.
Lohneinbehaltung. Soveit Ansprüche des Arbeitgebers auf
Ersatz eines ihm aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeits-
verhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall ver-
abredeten Strafe bestehen, gibt zwar das Gesetz dem Arbeitsgeber ein
Recht auf Lohneinbehaltung, beschränkt aber dieses Recht dahin, daß
die Lohneinbehaltungen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel
des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen
Wochenlohnes nicht übersteigen (§ 119 a Abs. 1).
Über die Höhe der Schadensforderungen und der Vertragsstrafen
enthält das Gesetz beschränkende Vorschriften nur bezüglich der
Strafen in größeren Fabriken in § 134 Abs. 2 und bezüglich des
Schadens in § 124b. Im übrigen gilt freie Vereinbarung. Es finden
daher die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts Anwendung,
vgl. §§ 276, 278, 249 ff. BGB.
Die Beschränkung der Lohneinbehaltung bezieht sich nicht
a) auf Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung oder des
Verderbens von Werkzeugen und Arbeitsmaterial,