5 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c.). 239
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze
der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder
Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte
oder des Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen die
Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung und das
Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahr-
losen Betriebes erforderlich sind (§ 120 a).
b) Im Interesse der guten Sitten und des Anstandes diesbezügliche
Einrichtungen und Anordnungen, insbesondere Trennung der Geschlechter
bei der Arbeit, bei dem An= und Auskleiden und bezüglich der Waschräume,
Einrichtung von Bedürfnisanstalten in einer der Zahl der Arbeiter,
den Anforderungen der Gesundheitspflege, von Sitte und Anstand ent-
sprechenden Weise. Besonders betont wird die Innehaltung vor-
stehender Verpflichtung für Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter
18 Jahren beschäftigen, da gerade bei diesen Arbeitern sowohl die
körperliche, als auch die sittliche Entwicklung noch nicht als abge-
schlossen gilt.
Die Durchführung vorstehender Maßnahmen kann polizeilich er-
zwungen werden. Nach § 120d sind die zuständigen Polizeibehörden
(in Preußen Ortspolizei) befugt, im Wege der Verfügung für einzelne
Anlagen die Ausführung der im vorstehenden näher bezeichneten Maß-
nahmen anzuordnen. Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht
binnen 2 Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde
(in Preußen Reg.-Präsident, für Berlin Oberpräsident) und ¾“ deren
Entscheidung binnen 4 Wochen Beschwerde an die Zentralbehörde zu.
Ist eine polizeiliche Anordnung erlassen, und wird diese nicht befolgt,
so kann aus § 147 Abs. 1 Ziff. 4 eine Geldstrafe bis zu 300 M.,
im Unvermögensfalle Haft verhängt werden. Neben den strafrechtlichen
besteht auch ein umfassender, durch das BG#B. erweiterter zivilrecht-
licher Schutz des Arbeiters. Dieser zivilrechtliche Schutz erstreckt
sich nach vier Richtungen:
a) Auf die künftige Verpflichtung der dem Arbeitgeber in § 120 à
auferlegten Verpflichtungen kann der Dienstpflichtige aus § 120 a oder
aus dem Dienstvertrage auf Grund des § 618 Abt. 1 BGB. mit
Ruchicht auf §§ 258, 259 ZPO. vor den ordentlichen Gerichten
agen.
) Erfüllt der Arbeitgeber die ihm in Ansehung des Lebens und
der Gesundheit der Dienstpflichtigen obliegenden Verpflichtungen nicht,
so ist er dem geschädigten Dienstpflichtigen wegen Verletzung seiner
Vertragspflichten nunmehr nach § 618 Abs. 3 BGB. vor den ordent-
lichen Zivilgerichten schadenersatzpflichtig. Der Umfang der Schaden-
ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften, die in dieser Beziehung
für die unerlaubten Handlungen gelten (88 842—846 BGB.). Ent-
schädigungsansprüche, welche von dem Arbeiter gegen den Arbeitgeber
wegen Unterlassung der zur Sicherung der Arbeiter gebotenen Schutz-
vorrichtungen erhoben werden, gehören vor das ordentliche Zivilgericht,
nicht vor das Gewerbegericht. RG. Entsch. in Zivils. Bd. 41 S. 136ff.