8 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c.). 241
(Engagement auf Probe). Wird eine Kündigungsfrist vereinbart, so
muß sie für beide Teile gleich sein, widrigenfalls die Abrede (nicht
etwa der ganze Vertrag) nichtig ist, und an ihre Stelle die gesetzliche
Kündigungsfrist tritt.
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der
Arbeitgeber gemäß § 629 BGB. dem Arbeitnehmer auf Verlangen
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu
gewähren.
Verträge, die auf bestimmte Zeit geschlossen sind, regeln sich nach
§ 620 BEB. und endigen mit dem Ablauf der Zeit, für die sie ein-
gegangen sind. Ebenso greift bei Verträgen auf Lebenszeit die Vor-
schrift des § 624 BGB. Platz, wonach das Arbeitsverhältnis von dem
Verpflichteten nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden kann.
Bei Fabriken müssen die Kündigungsfristen nach | 134b Abs. 1
Ziff. 3 durch die Arbeitsordnung geregelt werden. Die Verabredung
einer jederzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige
Kündigung ist zulässig. Erl. vom 30. Juni 1892 (MBl. S. 276).
Im Falle des Konkurses gilt, wenn nicht eine kürzere Frist vereinbart
ist, die gesetzliche (§ 22 KO.).
Zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten sind Innungsschieds-
gerichte, Gewerbegerichte, Gemeindevorsteher § 81 b Ziff. 4 in Verbindung
mit Gewerbegerichtsgesetz § 84, ferner §§ 4, 76 Gewerbegerichtsgesetz.
5. Sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses seitens
des Arbeitgebers.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehülfen entlassen werden (§ 123 Abs. 1):
à) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber
durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben;
b) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter-
schlagung, eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels sich
schuldig machen;
) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den
nach dem Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzu-
kommen beharrlich verweigern;
d) wenn sie Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvor-
sichtig umgehen;
e) wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den
Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen
des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zuschulden kommen laßten
f) wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung
zun Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig
machen;
g) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Ver-
treter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten
versuchen oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner
Altmann, Handbuch der Verfassung 1. 16