8 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen rc.). 243
aufzuheben. JVG. § 97, GU G. 8 142. Beharrliche Weigerung
hat zur Voraussetzung mehr fache Aufforderung des Arbeitgebers oder
seines Vertreters und Nichtbefolgung des Befehls, wobei tatsächliche
Nichterfüllung genügt. Ist für Ungehorsam oder Arbeitsverweigerung
in der Arbeitsordnung Geldstrafe vorgesehen, so hat der Arbeitgeber
die Wahl zwischen Geldstrafe und Entlassung. RG. vom 3. Mai
1881 bei Reger, Bd. 1 S. 368.
Zu e) Da eine grobe Beleidigung verlangt wird, genügt ein
Schimpfwort allein noch nicht, es muß eine grobe Ehrverletzung damit
verbunden sein.
Zu h) Eine dauernde Unfähigkeit wird nicht gefordert. Steno-
graphischer Bericht 1890/91 S. 2179. Liegt der Arbeitsunfähigkeit
ein Unfall im Betriebe zugrunde, so kommen noch die Vorschriften
der §§ 135, 136 GU VG. in Betracht.
Eine sofortige Entlassung ist in den Fällen des § 123a—g aus-
geschlossen, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber
länger als 1 Woche bekannt sind. Mit Ablauf der Frist wird ein
Verzicht auf das Entlassungsrecht vermutet. Diese Vermutung läßt
keinen Gegenbeweis zu.
In den Fällen des § 123a—gxg besteht ein Entschädigungsanspruch
des Entlassenen überhaupt nicht. Im Falle der Etlasung wegen
Arbeitsunfähigkeit oder wegen ansteckender Krankheit (§ 123h) sollen
nach dem Gesetz (§ 123 Abs. 3) der Inhalt des Vertrages oder die
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für den Entschädigungsanspruch
des Entlassenen maßgebend sein.
Unter den reichsgesetzlichen Vorschriften gewähren erhöhte Ansprüche
bei Krankheit die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes (§8 2,
3a, 4, 9), das Krankenversicherungsgesetz und ferner das Gewerbe-
unfallversicherungsgesetz. Für die sonstigen Entschädigungsansprüche ist
von Wichtigkeit, auf wessen Seite (des Arbeitgebers oder des Arbeiters)
ein Verschulden für die Erkrankung des letzteren liegt.
Hat der Unternehmer selbst die Erkrankung des Arbeiters durch
Verstoß gegen § 120 a verschuldet, so ist er nach § 120 a haftbar. Ist
der Verpflichtete bei einem dauernden Dienstverhältnisse in die häus-
liche Gemeinschaft des Dienstberechtigten aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung, sofern dieselbe nicht
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist, die
erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer
von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienst-
verhältnisses, zu gewähren. Diese Verpflichtung des Dienstberechtigten
tritt jedoch nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Be-
handlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der
öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist (§ 617 Abs. 1 und 2).
Im allgemeinen kommen endlich noch die §§8 324 f., 616 BGB.
in Betracht, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs
auf die Vergütung nicht dadurch verlustig wird, daß er für eine ver-
hältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person
liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert
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