§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c). 251
des Lehrherrn stattgegeben oder die Auflösungsklage des Lehrlings.
rechtskräftig abgewiesen ist. Das Einschreiten der Polizei, in Preußen
der Ortspolizei des Orts, an welchem das Lehrverhältnis besteht, ist
Amtspflicht, wenn die Weigerung nach ihrem Ermessen unbegründet
ist. Kommissionsbericht 1897 S. 39.
Die Maßnahmen der Polizei können entweder in zwangsweiser
Zurückführung des Lehrlings zum Lehrherrn, oder in Androhung von
Geldstrafe bis 50 M. oder Haft bis zu 5 Tagen zwecks Rückkehr in
die Lehrstelle bestehen. Der Rechtsweg ist gegen die Strafen aus-
geschlossen. Für Preußen kommt für die Strafandrohung LVG. § 132
Ziff. 2 a. E., wegen der Rechtsmittel LVG. §§ 127 ff., 133 in Betracht.
Gegen Ablehnung des Einschreitens der Polizei ist nur Beschwerde
im Aussichtswege zulässig.
Für die Entscheidung der Streitigkeiten über die „Fortsetzung“ des
Lehrverhältnisses sind die Gewerbegerichte event. der Gemeindevorsteher
oder die Innung zuständig. Ebenso sind die Gewerbegerichte zum
Erlaß einstweiliger Verfügungen zuständig (§ 57 Abs. 4 Gewerbe-
gerichtsgesetz nach Maßgabe der §§ 935 ff. Z PO.
13. Entschädigungsansprüche des Lehrherrn und Lehrlings bei
Auflösung des Lehrverhältnisses vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit.
Im allgemeinen bestimmen sich die Entschädigungsansprüche bei Auf-
lösung des Lehrverhältnisses vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit
sowohl nach ihrer Existenz wie ihrer Höhe nach Vertrag und bürger-
lichem Recht. In den Fällen des § 127b Abs. 2, 3 kann eine Ent-
schädigung nur gefordert werden, wenn sie vereinbart ist, oder wenn
ein Verschulden vorliegt (BGB. § 628 Abs. 2). Ist die Lösung des
Lehrverhältnisses eingetreten wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der
Pflichten des Lehrherrn (8§ 126, 128, 144 a), so findet § 325 BGB.
Anwendung.
Die Gewerbeordnung selbst macht in § 127f die Geltendmachung
bestehender Ansprüche noch von besonderen Voraussetzungen insofern
abhängig, als sie bestimmt, daß ein Anspruch auf Entschädigung nur
geltend gemacht werden kann, wenn der Lehrvertrag schriftlich ge-
schlossen ist. Ferner kann der Anspruch auf Entschädigung in Fällen
der Auflösung des Lehrverhältnisses auf Probe innerhalb der ersten
vier Wochen und des Todes des Lehrherrn oder Lehrlings (8 127b
Abs. 1 u. Abs. 4) nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem
Lehrvertrag unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung
vereinbart ist.
Es erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn er nicht innerhalb
4 Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage
oder Einrede geltend gemacht ist (§ 1271( Abs. 2).
Einen besonderen reichsrechtlichen Schadenersatzan-
spruch gewährt die Gewerbeordnung in § 1278 dem bei
Auflösung des Lehrverhältnisses wegen unbefugten des
Lehrlings. In diesem Falle ist die von dem Lehrherrn beanspruchte
Entschädigung, sofern in dem Lehrvertrage nicht ein geringerer Betrag
ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf