Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

252 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
den Tag des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber 
für sechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn 
den Gesellen oder Gehülfen ortsüblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf. 
Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs aus § 1278g ist, daß 
der Vertrag schriftlich abgeschlossen und die Geltendmachung des An- 
spruchs innerhalb vier Wochen erfolgt ist. Für die Zahlung der Ent- 
schädigung ist eine weitgehende Mithaftung als Selbstschuldner an- 
erkannt und zwar für den Vater des Lehrlings, sofern er die Sorge 
für die Person des Mündels hat, ferner für denjenigen Arbeitgeber, 
welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder ihn in 
Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fort- 
setzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. Hat der Ent- 
schädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von 
der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in 
Arbeit genommen hat, Kenntnis erhalten, so erlischt gegen diese der 
Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen 
nach erhaltener Kenntnis geltend gemacht ist (§ 1278 Abs. 2). 
Die Entschädigungsansprüche, abgesehen von denen gegen den Vater 
und Arbeitgeber als Selbstschuldner, für die nur die ordentlichen 
Gerichte zuständig sind, gehören nach § 4 Ziff. 2 Gew.-Ger.-Ges. zu 
den Streitigkeiten über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse, 
über welche von den Gewerbegerichten, Gemeindevorsteher oder Innung 
entschieden werden. 
14. Verhinderung der Lehrlingszüchterei. 
Im Interesse der Ausbildung der Lehrlinge und zur Vermeidung 
mißbräuchlicher Ausnutzung ihrer Arbeitskraft sollen der Bundesrat 
und die Landeszentralbehörde befugt sein, Vorschriften über die Zahl 
der Lehrlinge, welche in einem Gewerbebetriebe gehalten werden darf, 
zu erlassen (§ 128 Abs. 2). Die untere Verwaltungsbehörde ist auch 
in Einzelfällen befugt, Lehrherren, welche eine im Mißverhältnisse zu 
dem Umfange oder der Art ihres Gewerbebetriebes stehende Zahl von 
Lehrlingen halten, die Entlassung eines entsprechenden Teiles der 
Lehrlinge aufzuerlegen und die Annahme von Lehrlingen über eine 
bestimmte Zahl hinaus zu untersagen (§ 128 Abs. 1). 
Gegen die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde findet gemäß 
§ 126 aà Abs. 3 das Verwaltungsstreitverfahren statt (binnen 2 Wochen 
Klage beim Kreisausschuß, gegen dessen Entscheidung binnen 2 Wochen 
(LVG. § 85) Berufung an den Bezirksausschuß, der endgültig ent- 
scheidet). Die Vollstreckung steht der unteren Verwaltungsbehörde zu. 
Die Lehrlinge, welche infolge der Verfügung der Behörde aus dem 
Lehrverhältnis ausscheiden, haben ein Rücktrittsrecht wegen „Unfähigkeit" 
des Lehrherrn (§5 127b Ziff. 2) und können dementsprechende Ent- 
schädigungsansprüche geltend machen (8§ 127f. 127 BGB. 8§ 307, 
280 u. 628 Abs. 2). Ein Lehrzeugnis ist für sie auszustellen, § 127tk. 
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker. 
1. Voraussetzungen der Lehrbefugnis im Handwerk. 
Die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen steht nur denjenigen 
Handwerkern zu, welche das 24. Lebensjahr vollendet und in dem
	        
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