8 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c.). 253
Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung
der Lehrlinge erfolgen soll, entweder die von der Handwerkskammer
vorgeschriebene Lehrzeit, oder solange die Handwerkskammer eine
Vorschrift über die Dauer der Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens
eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung
bestanden haben oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk
ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig
gewesen sind.
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einer Fabrik erfolgen,
und nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde durch den
Besuch einer Lehrwerkstätte oder gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt
werden (§ 129 Abs. 4 Satz 1).
2. Abschluß des Lehrvertrages vor der Innung. Die
Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrages vor
der Innung erfolgen soll (§ 129b Abst. 2).
3. Bestimmung der zulässigen Zahl von Lehrlingen. Eine
derartige Bestimmung steht der Handwerkskammer und der Innung
zu, solange Bundesrat oder Landeszentralbehörde keine diesbezügliche
Vorschrift erlassen haben.
4. Lehrzeit. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre, aber
nie länger als vier Jahre dauern. Im übrigen kann die Handwerks-
kammer mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer
der Lehrzeit festsetzen; solange dies nicht geschieht, sind die Innungen
zum Erlaß von Vorschriften berechtigt. Für Einzelfälle ist der Hand-
werkskammer eine Dispensationsbefugnis eingeräumt (8 130 a).
5. Gesellenprüfung. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch
die Prüfungsausschüsse der Zwangsinnungen, der anderen Innungen
nur dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme von Prüfungen
von der Handwerkskammer erteilt ist oder der Handwerkskammern.
Sie bestehen aus einem Vorsitzenden, den die Handwerkskammer er-
nennt, und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer der Prüfungs-
ausschüsse der Innungen werden zur Hälfte von der Innung aus der
Zahl ihrer Mitglieder und zur Hälfte von dem Gesellenausschuß aus
der Zahl der Gesellen gewählt. Bei den von der Handwerkskammer
errichteten Prüfungsausschüssen werden auch die Beisitzer von der
Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß aus den Ge-
sellen bestehen. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß
der Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und
Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den
Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu ver-
arbeitenden Rohmaterialien als auch über die Kennzeichen ihrer guten
oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. Das Nähere soll durch
die Prüfungsordnung geregelt werden, die von der höheren Ver-
waltungsbehörde im Einvernehmen mit der Handwerkskammer zu
erlassen ist (8S§ 131 a, 131b). Der Vorsitzende ist berechtigt, Be-
schlüsse des Prüfungsausschusses mit aufschiebender Wirkung zu bean-
standen. Uber die Beanstandung entscheidet die Handwerkskammer.