Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

8 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c.). 253 
Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung 
der Lehrlinge erfolgen soll, entweder die von der Handwerkskammer 
vorgeschriebene Lehrzeit, oder solange die Handwerkskammer eine 
Vorschrift über die Dauer der Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens 
eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung 
bestanden haben oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk 
ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig 
gewesen sind. 
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einer Fabrik erfolgen, 
und nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde durch den 
Besuch einer Lehrwerkstätte oder gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt 
werden (§ 129 Abs. 4 Satz 1). 
2. Abschluß des Lehrvertrages vor der Innung. Die 
Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrages vor 
der Innung erfolgen soll (§ 129b Abst. 2). 
3. Bestimmung der zulässigen Zahl von Lehrlingen. Eine 
derartige Bestimmung steht der Handwerkskammer und der Innung 
zu, solange Bundesrat oder Landeszentralbehörde keine diesbezügliche 
Vorschrift erlassen haben. 
4. Lehrzeit. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre, aber 
nie länger als vier Jahre dauern. Im übrigen kann die Handwerks- 
kammer mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer 
der Lehrzeit festsetzen; solange dies nicht geschieht, sind die Innungen 
zum Erlaß von Vorschriften berechtigt. Für Einzelfälle ist der Hand- 
werkskammer eine Dispensationsbefugnis eingeräumt (8 130 a). 
5. Gesellenprüfung. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch 
die Prüfungsausschüsse der Zwangsinnungen, der anderen Innungen 
nur dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme von Prüfungen 
von der Handwerkskammer erteilt ist oder der Handwerkskammern. 
Sie bestehen aus einem Vorsitzenden, den die Handwerkskammer er- 
nennt, und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer der Prüfungs- 
ausschüsse der Innungen werden zur Hälfte von der Innung aus der 
Zahl ihrer Mitglieder und zur Hälfte von dem Gesellenausschuß aus 
der Zahl der Gesellen gewählt. Bei den von der Handwerkskammer 
errichteten Prüfungsausschüssen werden auch die Beisitzer von der 
Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß aus den Ge- 
sellen bestehen. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß 
der Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und 
Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den 
Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu ver- 
arbeitenden Rohmaterialien als auch über die Kennzeichen ihrer guten 
oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. Das Nähere soll durch 
die Prüfungsordnung geregelt werden, die von der höheren Ver- 
waltungsbehörde im Einvernehmen mit der Handwerkskammer zu 
erlassen ist (8S§ 131 a, 131b). Der Vorsitzende ist berechtigt, Be- 
schlüsse des Prüfungsausschusses mit aufschiebender Wirkung zu bean- 
standen. Uber die Beanstandung entscheidet die Handwerkskammer. 
  
  
 
	        
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