254 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
IIIa. Meistertitel. (8§ 133 GO.)
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand-
werks dürfen nur selbständige Handwerker führen, sofern sie in ihrem
Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§ 129)
und die Meisterprüfung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der
Regel zuzulassen, wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (Gehülfe)
in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung
erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus einem Vorsitzenden
und vier Beisitzern, welche von der höheren Verwaltungsbehörde ernannt
werden, bestehen.
Gegenstand der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung zur
selbständigen Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Ar-
beiten des Gewerbes sowie der zu dem selbständigen Betriebe desselben
sonst notwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch= und Rechnungs-
führung zu erbringen. Das Nähere wird durch eine von der Hand-
werkskammer mit Genehmigung der Landeszentralbehörde zu erlassende
Prüfungsordnung geregelt.
Wer beim Inkrafttreten des Gesetzes persönlich ein Handwerk selbst-
ständig ausübt, ist befugt, den Meistertitel zu führen, wenn er in
diesem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt
(Art. 8 des Ges. vom 26. Juli 1897 RGBl. S. 663).
IIIb.Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker.
Das Dienstverhältnis der von Gewerbeunternehmern gegen feste Be-
züge beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit
der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder einer Abteilung
desselben beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Ange-
stellte) oder mit höheren technischen Dienstleistungen betraut sind
(Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergl.), kann,
wenn nicht etwas anderes verabredet ist, von jedem Teile mit Ablauf
jedes Kalendervierteljahres nach sechs Wochen vorher erklärter Kündigung
aufgehoben werden (8 133a).
Die Begriffsmerkmale der vorstehend genannten Personen-
klassen sind:
1. Beschäftigung bei einem Gewerbeunternehmer;
2. Art der Tätigkeit, indem die Haupttätigkeit entweder Leitung
bezw. Aufsicht des ganzen Betriebes oder einer Abteilung desselben
(Betriebsbeamte, Werkmeister) oder höhere technische Dienstleistung
(Techniker) ist;
3. ein nicht lediglich vorübergehender Auftrag; damit sind die viel-
fachen Fälle ausgeschlossen, in denen gewöhnliche Arbeiter aushilfs-
weise beauftragt werden. Begr. 55.
4. Art der Vergütung.
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist be-
dungen, so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger
als einen Monat betragen. Die Kündigung kann nur für den Schluß
eines Kalendermonats zugelassen werden. Eine Vereinbarung, die diesen
Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig (§ 133 aa). Vorstehende Vorschriften