§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen 2c.). 257
sodann den Umstand, ob es sich um handwerksmäßige Herstellung
von Gegenständen auf Bestellung oder zum Einzelverkauf, oder um die
fabrikmäßige Erzeugung einzelner Gegenstände — namentlich auch von
Halbfabrikaten — auf Vorrat und für den Massenabsatz handelt,
ob der Betrieb sich seiner Natur nach als ein Hülfsbetrieb der
Maschinen= und Großindustrie darstellt, insbesondere auch, ob darin
Arbeiten als ausschließliche Gewerbstätigkeit abgezweigt sind, wie sie sonst
Wan Arbeitern in Maschinen= usw. Fabriken ausgeführt zu werden
pflegen,
ob der Unternehmer im Betriebe selbst mit Hand anlegt oder sich
auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens beschränkt, ob er in
handwerksmäßiger Weise Lehrlinge ausbildet oder in dem Betriebe
jugendliche Arbeiter beschäftigt u. dal mehr. (Vgl. Handbuch der
Unfallversicherung. Berlin 1901 S. 9.)
Es ist nicht erforderlich, daß alle diese Merkmale zusammentreffen,
vielmehr berechtigt das Zusammentreffen mehrerer dieser Kriterien, den
Segrif „Fabrik“ als erschöpft anzusehen. RG. E. Strafs. Bd. 14
. 423.
Hiernach ist als Grundsatz aufzustellen, daß die Frage, ob ein
Betrieb als Fabrik anzusehen sei, eine tatsächliche und von der
konkreten Gestaltung des Einzelfalles abhängige ist.
2. Begriffsfeststellung des „Fabrikarbeiters“.
Als Fabrikarbeiter ist (nach RG. E. in Strafs. Bd. 24 S. 181
und Bd. 10 S. 433) derjenige anzusehen, welcher, in einem festen
Vertragsverhältnis zu dem Fabrikunternehmer stehend, durch seine
mechanische Tätigkeit zu der Herstellung des Fabrikats oder eines
Teiles desselben unmittelbar beiträgt oder mitwirkt. Unter mitwirkende
Tätigkeit fällt auch das Herbeischaffen des Materials (RE. E. in
Strafs. Bd. 10 S. 433), Vorbereitung der Fabrikation (Putzen,
Heizen der Maschinen, Fegen, Aufräumen der Betriebsstätte), Fertig-
stellung zum Versand (Falzen, Verpacken), Spülen von Flaschen in
in einer Brauerei.
Die Arbeit kann außerhalb der Fabrik stattfinden z. B. bei Montage.
Dagegen gehört in den Kreis der Arbeiten eines Fabrikarbeiters nicht
diejenige Beschäftigung, welche der Beaufsichtigung des Betriebes oder
der kaufmännischen Seite desselben (Buch= und Rechnungsführung,
Verkauf von Fabrikaten, Einziehung von Außenständen u. dgl.)
gewidmet ist.
3. Rechtsstellung des Fabrikarbeiters.
Auf Fabrikarbeiter finden nach § 134 im allgemeinen die Be-
stimmungen der GO. über die Gesellen (§§ 121—125) und, wenn
sie als Lehrlinge anzusehen sind, die für diese geltenden Bestimmungen
(§§ 126 bis 128) Anwendung.
Lohnverwirkung infolge Vertragsbruchs kann durch die Arbeits-
ordnung oder durch den Arbeitsvertrag ausbedungen werden. In
beiden Fällen muß jedoch bei Fabriken von mindestens zwanzig
Arbeitern die Arbeitsordnung nach § 134b Ziff. 5 über die Ver-
wendung der verwirkten Beträge Bestimmung treffen.
Altmann, Handbuch der Verfafsung I. 17