§9. Die Quellen d. Staatsrechts. § 10. Gesetz= u. Verordnungsrecht. 15
Derunig Bundesstaaten sind: Nordamerika, Schweiz, das Deutsche
eich.
3. Beim Staatenbund vereinigen sich mehrere Einheitsstaaten durch
einen völkerrechtlichen Vertrag zu einem Bunde (Konföderation) und
verzichten vielfach auf einzelne Hoheitsrechte unter Wahrung ihrer
Selbständigkeit. Als Beispiel hierfür ist der Deutsche Bund von 1815
zu nennen.
Über die rechtliche Konstruktion der Verbindungen zu 2. und 3.
herrscht Streit. Der Streit dreht sich im wesentlichen darum, ob die
Souveränität als Suprema potestas begrifflich unteilbar ist und zu
den wesentlichen Erfordernissen des Staatsbegriffes zählt.
Waitz bejahte die Möglichkeit einer Teilung der Souveränität. Er
nahm deshalb beim Bundesstaate eine Teilung der Souveränität
zwischen dem Gesamtstaat und den Einzelstaaten an.
Dieser Ansicht ist die herrschende Meinung, welche von Haenel,
Laband, Meyer vertreten wird, nicht beigetreten. Sie hält nach dem
Vorgange von Seydel an der begrifflichen Unteilbarkeit der Souveränität
fest, zählt aber die Souveränität nicht mehr zu den wesentlichen Er-
fordernissen des Staatsbegriffs.
Nach ihr bestehen Staatenbund und Bundesstaat selbständig neben-
einander und sind in folgenden Punkten von einander verschieden:
a) Im Bundesstaate gibt es ein doppeltes, im Staatenbunde nur
ein einfaches Untertanenverhältnis.
b) Die Beschlüsse und Gesetze des Staatenbundes verpflichten nur
die Regierungen, die des Bundesstaates unmittelbar die Untertanen.
) Völkerrechtliche Selbständigkeit hat beim Staatenbunde jeder
Einzelstaat, dagegen steht beim Bundesstaat nur dem Bunde als solchen
die völkerrechtliche Vertretung, das aktive und passive Gesandtschafts-
recht, das Recht, völkerrechtliche Verträge abzuschließen, Krieg zu er-
klären, Frieden zu schließen, zu.
§ 9. Die Quellen des Staatsrechts.
Als solche kommen in Betracht:
1. Gesetze, namentlich Verfassungsgesetze (constitutions).
2. Gewohnheitsrecht. Dies spielt eine große Rolle im deutschen
und englischen Staatsrecht, und ist auch gegenwärtig noch ein wichtiger
Faktor für die Fortentwicklung des Staatsrechts.
3. Völkerrechtliche Verträge, soweit sie das innere Staatsleben be-
rühren, wie z. B. der westfälische Frieden, die Wiener Kongreßakte,
die Versailler Verträge, der Berliner Vertrag von 1878 für die
Balkanstaaten. -
Einer besonderen Betrachtung bedarf seiner Wichtigkeit wegen das
Gesetz= und Verordnungerecht.
§ 10. Gesetz= und Verordunngerecht.
1. Gesetz im materiellen Sinne ist die in einer Schrifturkunde
formulierte, verfassungsmäßig erklärte Norm über Rechtsverhältnisse.