260 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
erweiterte Hausordnung, wie sie der Vermieter für seine Mieter erläßt,
allerdings insofern weitergehend, als sie, da ein dem öffentlichen Recht
unterstehender Betrieb und ein besonders geartetes Vertragsverhältnis
ihr zugrunde liegen, sie diesen besonderen Verhältnissen Rechnung zu
tragen hat.
b) Erlaß und Inhalt.
Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens 20 Arbeiter
beschäftigt werden, muß nach Eröffnung des Betriebes eine Arbeits-
ordnung bestehen. Für die einzelnen Abteilungen des Betriebs oder
für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeits-
ordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch den Aushang.
Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirk-
samkeit treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt,
unter Angabe des Datums unterzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nach-
trägen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine
neue Arbeitsordnung erlassen wird.
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens
zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung (§ 134a). Vor dem
Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrages zu derselben ist den
in der Fabrik oder in den betreffenden Abteilungen des Betriebs
beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über
den Inhalt derselben zu äußern. Für Fabriken, für welche ein ständiger
Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des
Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt (8 1340).
Der Inhalt soll die Grundlage des Arbeitsvertrages enthalten
(Begr. 58). Dem Inhalte nach ist zu unterscheiden notwendiger
und möglicher Inhalt. Der notwendige Inhalt ist teils unbedingt,
teils bedingt nötig.
Als unbedingt notwendigen Inhalt bezeichnet das Gesetz die Bestimmung
über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie der
für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen (§ 134b Ziff. 1),
ferner über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung mit der
Maßgabe, daß die Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden darf.
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen
werden (§ 134b Ziff. 2).
Als bedingt notwendiger Inhalt kommen in Betracht, sofern es nicht
bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, die Vorschrift über
die Frist der zulässigen Aufkündigung, wobei jedoch bei Gesellen und
Gehilfen die Kündigungsfrist nach § 122 für beide Teile gleich sein
muß, sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der
Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf (§ 134b
Ziff. 3), sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe
derselben, die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen,
über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet
werden sollen; (S 134b Ziff. 4), und endlich, sofern die Verwirkung.
von Lohnbeträgen nach Maßgabe des § 134 Abs. 2 durch Arbeits-