Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

8 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen cc.). 265 
Gewerberäten und die Organisation der Gewerbeinspektion (GS. S. 165), 
Dienstanweisung für Gewerbeaufsichtsbeamte vom 23. März 1892 
(MBl. S. 160); die Vorbildungs= und Prüf.-Ordn. vom 7. September 
1897 nebst Ausf. Anw. vom 13. November 1897 (MBl. 1898 S. 29). 
Verordnung betr. Einführung der Titel „Gewerbereferendar“ und 
„Gewerbeassessor“ vom 20. Januar 1904 (HM Bl. S. 23). 
VI. Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen. 
1. Inhaltsangabe von Abschnitt VI der GO. Dieser Ab- 
schnitt bezweckt die Förderung des Arbeiterschutzes im Handelsgewerbe 
durch Vorschriften, betreffend die Mindestruhezeit und Mittagspause 
(§8 139c und d), betreffend den Ladenschluß (§§ 139e und 1), 
betreffend den Schutz gegen Gefahren des Betriebes (8§§ 139gf und h), 
betreffend die Erweiterung der Pflichten des Unternehmers hinsichtlich 
der Fortbildungsschulen (§ 139i), betreffend die Arbeitsordnungen 
(58 139b,h, betreffend die Lehrlingszüchterei (§ 1391), betreffend Konsum- 
und andere Vereine (§ 139m). Die Befolgung der in diesem Abschnitt 
getroffenen Vorschriften wird durch die Polizeibehörden überwacht event. 
im Wege gerichtlicher Hülfe erzwungen. 
2. Anwendungsgebiet der Schutzvorschriften. Die Schutz- 
vorschriften beziehen sich auf das Personal in offenen Verkaufs-= 
stellen. Zu den offenen Verkaufsstellen zählen alle Betriebe, auf 
welche der § 41 à der GO. Anwendung findet, also nicht nur die 
offenen Verkaufsstellen der Vollkaufleute, sondern auch die der Minder- 
kaufleute im Sinne des § 5 HGB. Hiernach fällt auch das Verkaufs- 
personal in den Handwerksläden unter die Bestimmung. Die von den 
Handwerkern zur Herstellung ihrer Erzeugnisse beschäftigten Hülfs- 
personen werden jedoch hiervon nicht betroffen, auch wenn sie aushülfs- 
weise oder nur nebenbei, nicht aber überwiegend im Ladengeschäft 
tätig sind. Dasselbe gilt vom Hausgesinde. Gast= und Schankwirt- 
schaften sind als Verkaufsstellen im Sinne des § 139R nicht anzusehen. 
Vgl. Motive zur Novelle 1900 S. 31. 
3. Ruhezeit. Mittagspause. In offenen Verkaufsstellen und 
den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen ist 
den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen 
Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden, 
in Gemeinden von mehr als 20 000 Einwohnern mindestens 11 Stunden 
zu gewähren. Innerhalb der Arbeitszeit ist dem gedachten Personal 
eine angemessene Mittagspause zu geben, welche, wenn die Mahlzeit 
außerhalb der Verkaufsstelle einzunehmen ist, mindestens 1 ½ Stunden 
betragen muß (8 139t). 
Ausnahmen hiervon sind nur gestattet (§ 1394): 
a) bei Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren 
unverzüglich vorgenommen werden müssen; 
b) bei Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, sowie bei 
Neueinrichtungen und Umzügen; 
c) außerdem an jährlich höchstens 30 von der Ortspolizeibehörde 
allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen vor 
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