Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

266 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
dem Weihnachtsfeste, vor den übrigen großen Festen und in der Zeit 
der Messen und Märkte. Ausf. Anw. 260, 261. 
4. Ladenzeit. Ladenschluß. Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr 
morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr 
geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden 
Kunden dürfen noch bedient werden. 
Über 9 Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen 
Verkehr geöffnet sein: 
a) für unvorhergesehene Notfälle; 
b) an höchstens 40 von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden 
Tagen, jedoch bis spätestens 10 Uhr abends; 
) nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde (in 
Preußen des Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk Berlin des 
Polizeipräsidenten) in Städten von weniger als 2000 Einwohnern, sowie 
in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben sich der Geschäftsverkehr 
vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden 
des Tages beschränkt. 
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, 
ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von 
Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42 b Abs. 1 Ziff. 1) 
sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Ziff. 1) ver- 
boten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen 
werden (8 139e). 
Neben dem gesetzlichen Ladenschluß gibt es noch einen vereinbarten 
Ladenschluß. 
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäfts- 
inhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar 
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne 
Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen 
während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch 
in der Zeit zwischen 8 und 9 Uhr abends und zwischen 5 und 7 Uhr 
morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen (§ 139f. 
Abs. 1). Ergeht eine derartige Anordnung, welche übrigens auf An- 
trag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber 
nach einem vorgängigen Anhörungsverfahren der beteiligten Ge- 
schäftsinhaber, wobei sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Ein- 
führung erklärt haben müssen, abhängig gemacht ist (§ 139f Abs. 2), 
so wird damit auch der örtliche Hausierhandel für die festgesetzte Zeit 
unterbunden und ist verboten (6 139f. Abs. 4). 
5. Befugnis der Polizeibehörden zur zwangsweisen 
Durchführung der im § 62 Abs. 1 HGB. den Prinzipalen 
auferlegten Pflichten gegenüber dem Per sonal. 
§ 62 Abs. 1 HG#. bestimmt: der Prinzipal ist verpflichtet, die 
Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vor- 
richtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch 
 
	        
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