Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

270 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
munalverband ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist 
die Errichtung nicht beschlossen wird (§S 1 u. 2). 
B. Zuständigkeit. Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf 
den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten: 
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits- 
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des 
Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohn- 
zahlungsbuches; 
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse; 
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren, 
Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und dergleichen, 
welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden sind; 
4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Zahlung einer Ver- 
tragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der 
Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1—3 bezeichneten Gegenstände 
betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in 
Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, 
Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung; 
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu 
leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder (88 53 a, 
65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes): » 
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Übernahme einer 
gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen ein- 
ander erhoben werden (§ 4). 
Die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ist auch bei vorstehenden 
Streitigkeiten zu Nr. 1—5 zwischen Heimarbeitern und Hausgewerbe- 
treibenden und ihren Arbeitgebern und bei Streitigkeiten zu Nr. 6 
zwischen Hausgewerbetreibenden untereinander gegeben (8§ 5). 
Durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts wird die Zuständigkeit 
der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen. 
C. Kosten der Errichtung und Unterhaltung des Gerichts sind, 
soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der 
Gemeinde oder dem weiteren Kommunalverbande zu tragen (8 9). 
D. Bildung und Zusammensetzung des Gerichts. Für 
jedes Gewerbegericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell- 
vertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu be- 
rufen; die Zahl der letzteren soll mindestens vier betragen. 
Bei Gewerbegerichten, welche aus mehreren Abteilungen (Kammern) 
bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden (§ 10). Den Vor- 
sitzenden wählt der Magistrat, eventuell die Vertretung der Gemeinde 2c.; 
seine Wahl unterliegt staatlicher Bestätigung; Personen, welche für 
ihr Hauptamt bereits landesherrlich oder staatlich bestätigt oder ernannt 
sind, unterliegen für die Dauer ihres Hauptamtes keiner weiteren 
Bestätigung. 
Die Beisitzer, zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den 
Arbeitern entnommen, gehen aus direkten geheimen Wahlen der Arbeit- 
geber und Arbeiter hervor; ebenso wie der Vorsitzende sollen sie das 
30. Lebensjahr zurückgelegt haben und in dem der Wahl voraufge- 
 
	        
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