270 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
munalverband ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist
die Errichtung nicht beschlossen wird (§S 1 u. 2).
B. Zuständigkeit. Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf
den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des
Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuches;
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse;
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und dergleichen,
welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden sind;
4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Zahlung einer Ver-
tragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der
Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1—3 bezeichneten Gegenstände
betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in
Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher,
Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung;
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu
leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder (88 53 a,
65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes): »
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Übernahme einer
gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen ein-
ander erhoben werden (§ 4).
Die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ist auch bei vorstehenden
Streitigkeiten zu Nr. 1—5 zwischen Heimarbeitern und Hausgewerbe-
treibenden und ihren Arbeitgebern und bei Streitigkeiten zu Nr. 6
zwischen Hausgewerbetreibenden untereinander gegeben (8§ 5).
Durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts wird die Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
C. Kosten der Errichtung und Unterhaltung des Gerichts sind,
soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der
Gemeinde oder dem weiteren Kommunalverbande zu tragen (8 9).
D. Bildung und Zusammensetzung des Gerichts. Für
jedes Gewerbegericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell-
vertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu be-
rufen; die Zahl der letzteren soll mindestens vier betragen.
Bei Gewerbegerichten, welche aus mehreren Abteilungen (Kammern)
bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden (§ 10). Den Vor-
sitzenden wählt der Magistrat, eventuell die Vertretung der Gemeinde 2c.;
seine Wahl unterliegt staatlicher Bestätigung; Personen, welche für
ihr Hauptamt bereits landesherrlich oder staatlich bestätigt oder ernannt
sind, unterliegen für die Dauer ihres Hauptamtes keiner weiteren
Bestätigung.
Die Beisitzer, zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den
Arbeitern entnommen, gehen aus direkten geheimen Wahlen der Arbeit-
geber und Arbeiter hervor; ebenso wie der Vorsitzende sollen sie das
30. Lebensjahr zurückgelegt haben und in dem der Wahl voraufge-